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§ 21. Die Militärjustizuerwaltung wird von dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) aus-
geübt (§5 111 der Militärstrafgerichtsordnung).
§ 22. Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen standgerichtlichen
Urteile erfolgt bei dem im § 4b bezeichneten Gerichtsherrn.
Die Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie die Durchsicht der kriegsgerichtlichen
Urteile geschieht bei dem im § 4 a bezeichneten Befehlshaber (§ 113 der Militärstrafgerichtsordnung).
Die bei der Prüfung der standgerichtlichen und kriegsgerichtlichen Urteile gemachten Aus-
stellungen sind der Militärjustizverwaltung (§ 21) zur Nachprüfung und zur weiteren Veranlassung
halbjährlich mitzuteilen.
§ 23. Ein Stabsoffizier des Kommandos der Schutztruppen ist Mir gemäß § 79 Abs. 2
der Militärstrafgerichtsordnung behufs Ernennung zum außeretatsmäßigen militärischen Mitgliede des
Reichsmilitärgerichts in Vorschlag zu bringen. Er ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppen-
angelegenheiten zuzuziehen.
§ 24. Innerhalb der Militärjustizverwaltung der Schutztruppen führen die zur Ausübung
der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstsiegel und Stempel mit dem deutschen Reichs-
adler und der Umschrift:
Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ost= usw. Afrika, Kamerun.
Gericht des Kommandos.
Gericht der ten Kompagnie dses bezirks, der Abteilung.
Kaiserliche Schutztruppen. Gericht beim Gardekorps.
(§ 9 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung.)
§ 25. Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen auch von
einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (§ 11 des Einführungsgesetzes zur
Militärstrafgerichtsordnung).
§* 26. Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist in
den Fällen des § 2 der Militärstrafgerichtsordnung, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis zu
sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr der niederen, sonst der höheren Gerichtsbarkeit zuständig.
§ 27. Die in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung erforderliche Zu-
stimmung der Militärbehörde zur Verhängung der Untersuchungshaft bleibt dem zuständigen Gerichts-
herrn der höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten. Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu
Verhaftenden aus dem aktiven Dienste herbeizuführen.
* 28. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben Anzeigen
strafbarer Handlungen sowie Anträge auf Strafverfolgung gegen Personen, die der Militärstrafgerichts-
barkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn oder einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vor-
gesetzten des Beschuldigten mündlich oder schriftlich anzubringen.
Die Personen des Soldatenstandes von den Unteroffizieren mit Portepee usw. abwärts
haben solche Anträge oder Anzeigen ihrem Kompagniechef unmittelbar und mündlich vorzutragen.
Ein mündlich vorgebrachter Antrag auf Strafverfolgung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 151 Abs. 1
der Militärstrafgerichtsordnung).
§ 29. Der Tatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten aufzustellen
und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn einzureichen. Der bei Einreichung
des Tatberichts etwa übergangenen Dienststelle ist Meldung zu erstatten (§ 153 der Militärstraf-
gerichtsordnung).
Geht bei einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit die Anzeige eines zur kriegs-
gerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Straffalles ein (§ 153 der Militärstrafgerichtsordnung), oder
gelangt er auf anderem Wege zur Kenntnis einer kriegsgerichtlich zu verfolgenden strafbaren Hand-
lung, so hat er, falls der zuständige höhere Gerichtsherr nicht sofort erreichbar und ein sofortiges
Einschreiten aus militärischen Gründen oder im Interesse der Untersuchung geboten ist, durch
ein von ihm anzuordnendes Ermittlungsverfahren den Sachverhalt erforschen zu lassen; bei Gefahr
im Verzuge ist er zur Anordnung der einstweiligen Enthebung vom Dienste, der Untersuchungshaft
sowie von Durchsuchungen und Beschlagnahmen befugt.
Nach Feststellung des Sachverhalts sind die entstandenen Akten unverzüglich dem zuständigen
höheren Gerichtsherrn zu übersenden.
§& 30. In dem Bericht, welcher in Gemäßheit des § 158 Abs. 1 der Militärstrafgerichts-
ordnung zu erstatten ist, ist zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige
an den Reichskanzler erfolgt ist.
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