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" Z 16. Juni 1882 ...
·§42.DteVerordnungdcsBundesratsvoms EIN-lng betreffend die Einrichtung
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Centralblatt für das Deutsche
Reich 1882 S. 309),
Meich 1896 S. 426
gehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen finngemäße Anwendung.
I. In die Register sind nicht aufzunehmen:
Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrate gemäß § 360 der Militär-
strafgerichtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, durch die das im Reiche befindliche Ver-
mögen eines Abwesenden mit Beschlag belegt oder der Abwesende für fahnenflüchtig er-
klärt wird.
II. Von den bei den Schutztruppengerichten erfolgten Verurteilungen hat die Mitteilung durch das
Kommando der Schutztruppen zu erfolgen, wenn und sobald der Verurteilte aus dem Ver-
bande der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer oder in die Kaiserliche Marine
überzutreten.
Tritt der Verurteilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über, so hat die
Mitteilung nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Bundesratsverordnung zu erfolgen.
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils dem Kommando der Schutztruppen eine Strafnachricht gemäß §§ 7 ff. der Bundes-
ratsverordnung zu übersenden.
§* 43. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Februar 1910 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Verordnung vom 18. Juli 1900 außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1909.
gez. Wilhelm I. B. "
(L. S.) ggez, v. Bethmann Hollweg.
findet, soweit im folgenden nicht ein anderes bestimmt wird, auf die An-
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Ver-
fahren gegen (Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909.
Vom 6. November 1909. ·
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit folgendem zur Kenntnis der Schutz—
truppen gebracht.
I. Bestimmungen zu dieser Verordnung.
Zu § 4b. Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Befugnisse
ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittlungsverfahrens sofortige Meldung zu
erstatten, auch jedes rechtskräftige Urteil zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Zu § 7. Der in Gemäßheit des § 7 dieser Verordnung heimzusendende Angeklagte ist,
falls er sich in Untersuchungshaft befindet, der Kommandantur Altona zu überweisen. Dem zur Be-
stätigung vorzulegenden Urteil nebst Untersuchungsakten sind die in § 8 Ziff. 4 sub a und b der
Militärstrafvollstreckungsvorschrift bezeichneten Schriftstücke beigufügen.
Untersuchungsgefangene der Schutztruppe für Südwestafrika, welche Heimtransporten an-
geschlossen werden, sind der Kommandantur des Ausschiffungshafens oder in Ermanglung einer
solchen der diesem nächstgelegenen Kommandantur zu überweisen.
Falls der Ausschiffungshafen im Schutzgebiet nicht bekannt sein sollte, so sind die hierauf
bezüglichen Angaben in dem Überweisungsschreiben offen zu lassen und von dem Transportführer vor
Absendung nachzutragen.
Zu § 19. Im Falle des Absatz 6 sind dem in § 4a bezeichneten Gerichtsherrn, nachdem
die Überweisung des Verurteilten an die bürgerliche Behörde zur Strafvollstreckung erfolgt ist, die
Untersuchungsakten zu übersenden. Nach Verbüßung einer in der Heimat vollstreckten Freiheitsstrafe
sind die Untersuchungsakten von dem für die Strafvollstreckung in der Heimat zuständig gewesenen
Gerichtsherrn dem Gericht des Kommandos der Schutztruppe, welches erkannt hat, zurückzusenden.