Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Zu § 154 Abs. 2. Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer 
Militärperson in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen 
richterlichen Militärjustizbeamten erteilt (vergleiche §§ 223 ff.). 
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier erfolgen; sobald mehrere 
Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu befinden. 
Zu § 155 Abs. 4. Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter 
der bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise beteiligt, so hat die Militär- 
behörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schutzgebieten dem zuständigen Bezirks- 
richter Anzeige zu machen. 
Zu § 171, Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1. Bei der Vernehmung als Beschuldigte, 
Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge 
(vergleiche III. Anzugsbestimmungen, Seite 126 der Schutztruppen-Ordnung). Unteroffiziere und 
Gemeine erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze ohne Seitengewehr. 
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Bestimmung sinn- 
gemäße Anwendung. 
Zu § 180. Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art wie die in Unter- 
suchungshaft genommenen (§ 178) behandelt. 
Zu § 185 Abs. 2. Die Ladung von Reichs= oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten 
Dienstbehörde derselben mitzuteilen. 
Zu § 196. Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht als 
eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser Hinweis in einer das reli- 
Liöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand und der 
Persönlichkeit des Schwurpflichtigen angepaßt werden. . 
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falscheids besonders 
bervorzuheben. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit 
gewahrt werde und namentlich sämtliche Anwesende vor der Eidesannahme sich von ihren Sitzen 
erheben und während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung 
beobachten. 
Zu §&§ 205, 208. Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen 
gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 369, 689 ff.) maßgebend. 
Zu §§ 209, 299. 
A. Im allgemeinen. 
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichtsordnung ausdrückliche 
Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn, in dringlichen Fällen des Untersuchungs- 
führers gestellt. 
Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen Rücksichten nachstehende 
Gesichtspunkte zu beobachten sein: 
1. Stabs= und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militärgerichtlichen Untersuchungen 
als die zunächst gegebenen Sachverständigen. 
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel empfehlen, dessen Erstattung 
einer Kommission zu übertragen. 
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein Gutachten des rangältesten 
Sanitätsoffiziers bei dem Kommando der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses 
Gutachtens wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus hervorragenden 
Fachmännern heranziehen; anderseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen 
Stelle Berücksichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begut- 
achtung bilden können. 
4. Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemütszustandsuntersuchungen in 
militärgerichtlichen Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär= oder nicht beamteten 
Zivilärzte liegt dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Kommando der Schutztruppen ob.
	        
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