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Artikel 5.
Die Vorschriften der Artikel 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19,
20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33, 35 Abs. 3, 36, 37, 38,
40, 41, 42, 13 des Hauptvertrags vom 30. Oktober/12. September 1898 finden entsprechende
Anwendung.
Artikel 6.
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt
der Unternehmer.
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden
Teilen unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen
Berlin, den 9. Juli 1909. Bremen, den 2. Juli 1909.
Der Reichskanzler. Norddeutscher Lloyd.
Fürst v. Bülow. (L. S.) Heineken. Petzet.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Errichtung von
Gebäuden und die LCagerung feuergefährlicher Gegenstände an Eisenbahnen
in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 29. September 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit für das südwestafrikanische Schutzgebiet
verordnet, was folgt:
§ 1. Zur Errichtung von Gebäuden und Hütten und zur Lagerung von Holz, Petroleum
oder anderen leicht entzündbaren Gegenständen an einer im Betrieb befindlichen Eisenbahn oder
einer öffentlich bekannt gemachten Eisenbahntrace ist die polizeiliche Genehmigung erforderlich, wenn
die Entfernung von der nächsten Schiene — in der Horizontalen gemessen — nicht mindestens
30 m beträgt.
§ 2. Die nach § 1 erforderliche Genehmigung wird von dem örtlich zuständigen Bezirks-
(Distrikts-) amt erteilt.
§ 3. Die Genehmigung ist nach vorgängiger gutachtlicher Außerung der Eisenbahnverwaltung
mur dann zu erteilen, wenn entweder durch eine genügend feuersichere Bedeckung der zu errichtenden
Gebäude oder zu lagernden Materialien oder durch die besonderen örtlichen Verhältnisse auch bei
geringerer Entfernung die Feuersgefahr ausgeschlossen ist.
§* 4. Für Gebäude und Materialien, die bei der öffentlichen Bekanntgabe dieser Ver-
ordunng innerhalb der in den §§ 1 und 2 bezeichneten Entfernungen bereits vorhanden sind, bleibt
die Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßregeln gegen Feuersgefahr dem Kaiserlichen Gouverneur
vorbehalten.
§ 5. Wer den in §§ 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften zuwider in der Nähe der Eisenbahn
Gebäude errichtet oder leicht entzündbare Gegenstände lagert, wird, sofern nicht nach sonstigen Straf-
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 “ oder mit Haft bestraft, und
muß auf Ersuchen der zuständigen Behörde sofort das Gebäude oder die gelagerten Gegenstände aus
dem in § 1 genannten Bereiche entfernen.
Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der Verfügung
des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung.
§* 6. Auf die zum Betriebe einer Eisenbahn gehörigen Gebäude und Materialien findet
die vorstehende Verordnung keine Anwendung.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Windhuk, den 29. September 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Schuckmann.