Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1208

Grund  der  Grundsteuerkataster  und  treten  alsdann  mit  den  Steuerpflichtigen  behufs  Feststellung
  des  für  die  Abgabenberechnung  maßgebenden  Wertes  ins  Benehmen.

Das  Rentamt  hat  den  Steuerbescheid  zu  erlassen  und  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.

80.  Auf  Grund  der  Steuerbescheide  hat  das  Rentamt  die  Abgabe  im  Anmeldungsbuch
zu  Soll  zu  stellen.  Die  Sollstellung,  Einziehung  und  Beitreibung  der  Abgabe  erfolgt  nach
Maßgabe  der  AussBest.  des  Bundesrats.

Die  materielle  Richtigkeit  der  Abgabenfestsetzung  wird  durch  die  örtliche  Stempelprüfung
bei  den  Oberlandesgerichten  und  Rentämtern  geprüft.

81.  Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  die  Festsetzung  der  Abgabe  werden  ausschließlich
  von  den  Finanzbehörden  entschieden.

82.  Die  Gerichtsschreiber  der  Oberlandesgerichte  haben  bezüglich  der  unter  der  oberlandesgerichtlichen
  Aufsicht  stehenden  Fideikommisse,  die  Grundbuchämter  bezüglich  der  standesherrlichen
  und  der  reichsritterlichen  Fideikommisse,  Stammgüter  und  Familiengüter  undo#der
allodifizierten  Lehen  und  die  Regierungsfinanzkammern  bezüglich  der  Lehen  von  jeder  Anderung
in  der  Person  des  Besitzers  oder  im  Bestande  der  der  Bindung  unterworfenen  Grundstücke
dem  Rentamte  Mitteilung  zu  machen.

Bei  Einverleibung  neuer  Grundstücke  hat  der  Gerichtsschreiber  des  Oberlandesgerichts
bezw.  das  Rentamt  entsprechend  den  Vorschriften  der  Ziffern  78,  79  die  Abgabe  festzusetzen
  und  den  Steuerbescheid  zuzustellen.

X.  Versicherungen.
(8§  97  bis  106  des  Gesetzes  und  Tarifnummer  12.)

83.  Die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  von  Versicherungen  ist  durch  §  9  der
Verordnung  vom  16.  September  1918  den  Kreiskassen  übertragen.

84.  Ob  die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  für  Versicherungen  von  dem  im
Inlande  befindlichen  Versicherer  selbst  für  alle  im  Deutschen  Reiche  abgeschlossenen  Versicherungen
  oder  durch  die  einzelnen  Bevollmächtigten  (Generalbevollmächtigten,  Generalagenturen,
Agenturen)  für  die  in  ihrem  Bezirk  abgeschlossenen  Versicherungen  erfolgt,  richtet  sich  nach
der  in  §  208  Abs.  1  der  AusfBest.  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Anzeige.

85.  Soweit  von  inländischen  Versicherern  oder  deren  Bevollmächtigten  oder  von  den
Bevollmächtigten  ausländischer  Versicherer  Reichsstempelabgaben  in  Bayern  zu  entrichten  sind,
kann  nach  §  214  der  AusfBest.  des  Bundesrats  auf  Antrag  gestattet  werden,  daß  als
Aufstellungen  im  Sinne  des  Gesetzes  die  Bücher  oder  Listen  der  Gesellschaft  gelten,  sofern
für  jeden  Versicherungszweig  gesonderte  Buch=  oder  Listenführung  besteht  und  die  Bücher
oder  Listen  die  für  die  Berechnung  und  Festhaltung  der  Abgabe  erforderlichen  Angaben  enthalten.
  Die  Regierungen,  Kammern  der  Finanzen,  werden  ermächtigt,  diese  Art  der  Ab-