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Grund der Grundsteuerkataster und treten alsdann mit den Steuerpflichtigen behufs Feststellung
des für die Abgabenberechnung maßgebenden Wertes ins Benehmen.
Das Rentamt hat den Steuerbescheid zu erlassen und dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
80. Auf Grund der Steuerbescheide hat das Rentamt die Abgabe im Anmeldungsbuch
zu Soll zu stellen. Die Sollstellung, Einziehung und Beitreibung der Abgabe erfolgt nach
Maßgabe der AussBest. des Bundesrats.
Die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung wird durch die örtliche Stempelprüfung
bei den Oberlandesgerichten und Rentämtern geprüft.
81. Erinnerungen und Beschwerden gegen die Festsetzung der Abgabe werden ausschließlich
von den Finanzbehörden entschieden.
82. Die Gerichtsschreiber der Oberlandesgerichte haben bezüglich der unter der oberlandesgerichtlichen
Aufsicht stehenden Fideikommisse, die Grundbuchämter bezüglich der standesherrlichen
und der reichsritterlichen Fideikommisse, Stammgüter und Familiengüter undo#der
allodifizierten Lehen und die Regierungsfinanzkammern bezüglich der Lehen von jeder Anderung
in der Person des Besitzers oder im Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke
dem Rentamte Mitteilung zu machen.
Bei Einverleibung neuer Grundstücke hat der Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts
bezw. das Rentamt entsprechend den Vorschriften der Ziffern 78, 79 die Abgabe festzusetzen
und den Steuerbescheid zuzustellen.
X. Versicherungen.
(8§ 97 bis 106 des Gesetzes und Tarifnummer 12.)
83. Die Erhebung der Reichsstempelabgaben von Versicherungen ist durch § 9 der
Verordnung vom 16. September 1918 den Kreiskassen übertragen.
84. Ob die Entrichtung der Reichsstempelabgaben für Versicherungen von dem im
Inlande befindlichen Versicherer selbst für alle im Deutschen Reiche abgeschlossenen Versicherungen
oder durch die einzelnen Bevollmächtigten (Generalbevollmächtigten, Generalagenturen,
Agenturen) für die in ihrem Bezirk abgeschlossenen Versicherungen erfolgt, richtet sich nach
der in § 208 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats vorgeschriebenen Anzeige.
85. Soweit von inländischen Versicherern oder deren Bevollmächtigten oder von den
Bevollmächtigten ausländischer Versicherer Reichsstempelabgaben in Bayern zu entrichten sind,
kann nach § 214 der AusfBest. des Bundesrats auf Antrag gestattet werden, daß als
Aufstellungen im Sinne des Gesetzes die Bücher oder Listen der Gesellschaft gelten, sofern
für jeden Versicherungszweig gesonderte Buch= oder Listenführung besteht und die Bücher
oder Listen die für die Berechnung und Festhaltung der Abgabe erforderlichen Angaben enthalten.
Die Regierungen, Kammern der Finanzen, werden ermächtigt, diese Art der Ab-