Preußen und der norddeutsche Bund. 147
der Abgrenzung dieser Kreise zu treffen. Vor Anordnung einer solchen
Aenderung sollen die betreffenden Kreistage und nach Befinden der Provinzial-Landtag
gutachtlich gehört werden. § 6. Bis dahin, daß das Bedürfniß
hervortritt, an die Spitze eines Kreises einen besonderen Beamten
zu stellen, dessen Ernennung in solchem Falle Wir Uns vorbehalten, hat der
Minister des Innern mit Unserer Genehmigung einen Amtshauptmann des
Kreises mit der Wahrnehmung der den ganzen Kreis umfassenden Geschäfte
zu beaustragen. Während der Dauer des Auftrages führt dieser Beamte den
Titel Kreishauptmann. § 7. Ueberall, wo in den in der Provinz
Hannover publicirten, die Militär= und die Steuerverfassung betreffenden
Gesetzen, Verordnungen und Instructionen der Landrath genannt wird, tritt
der Kreishauptmann an dessen Stelle. Im Uebrigen, und so weit künftige
Gesetze und Verordnungen nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen, übt
im Bereiche der Provinz Hannover der Amtshauptmann die Functionen des
Landrathes aus. -
IV. Kreisvertretung. § 8. Jeder Kreis bildet einen kreisständischen
Verband. Dieser Verband hat die Rechte einer Corporation, deren Organ
die Kreisstände sind. § 9. Die Kreisstände versammeln sich auf Kreistagen.
Ihre Verfassung wird durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt. § 10.
Es kann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nach Anhörung
des Provinzial-Landtages unter Unserer Genehmigung ein Kreisstatut errichtet
werden. Dasselbe hat den Zweck, diejenigen, die Kreisverfassung betrefsenden
Gegenstände näher zu ordnen, in Bezug auf deren Regelung in
dieser Verordnung ausdrücklich auf das Kreisstatut verwiesen ist. Außerdem
können darin Anordnungen über besondere, in den eigenthümlichen Verhältnissen
des Kreises begründete Einrichtungen getroffen werden. Derartige Anordnungen
dürfen jedoch in keinem Falle ausdrücklichen Bestimmungen der
Gesetze zuwiderlaufen. § 11. Die Kreisstände sind berufen: 1) die Kreis-Corporation
zu vertreten und die Kreis-Communal-Angelegenheiten unter
Leitung des Kreishauptmannes zu verwalten; 2) die Verwaltung des Kreishauptmannes
in denjenigen Fällen zu unterstützen, in welchen die Gesetze
ihnen eine Theilnahme oder Mitwirkung dabei zuweisen; 3) über diejenigen
Gegenstände zu berathen oder Beschluß zu fassen, welche ihnen sonst noch zu
diesem Behuse durch Gesetze oder Verordnungen oder durch übereinstimmende
Beschlüsse der Amtsversammlungen und der Vertretungen der selbständigen
Stände des Kreises ausdrücklich überwiesen werden. § 12. Innerhalb der
im § 11 bestimmten Grenzen steht ihnen — unter der Mitwirkung und
Aufsicht der Staatsbehörden — namentlich zu: 1) die Verwaltung der dem
Kreise zugehörigen Fonds mit der Befugniß, Ausgaben daraus zu beschließen;
2) die Verwaltung der dem Kreise zugehörigen Anstalten; 3) das Recht, zu
gemeinnützigen Zwecken, bei welchen ein Interesse des Kreises obwaltet, oder
zur Abwehr eines Nothstandes, die Kreiseingesessenen mit Beiträgen zu belasten;
4) die Wahl und Bestellung der für die Verwaltung der Kreis-Communal-Angelegenheiten
etwa erforderlichen besonderen Beamten. § 13.
In Beziehung auf die Mitwirkung an der Kreisverwaltung haben sie namentlich
Staatsprästationen, welche kreisweise aufzubringen sind und deren
Aufbringung durch Gesetz nicht bereits näher bestimmt ist, zu repartiren und
die zur Theilnahme an der Verwaltung gesetzlich erforderlichen Commissionen
zu wählen. Insbesondere sind sie befugt, die Aufbringung der durch die
Militär-Verfassung bedingten Lasten des Kreises durch Geldbeiträge oder Auleihen
zu beschließen und die Kreiseingesessenen zu diesem Zwecke mit Abgaben
zu belasten. § 14. Die Kreisversammlung wird gebildet: 1) aus
den in den Amtsversammlungen des Kreises zu Virilstimmen berechtigten
Grundbesitzern (Gesetz vom 28. April 1859 ); 2) aus Abgeordneten der
Städte; 3) aus Abgeordneten der Landgemeinden. § 15. Befinden sich in
den Feldmarken der im Kreise belegenen, jedoch in den Amtsversammlungen
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