Full text : Europäischer Geschichtskalender. Achter Jahrgang. 1867. (8)

     Preußen   und  der  norddeutsche  Bund.            147

der  Abgrenzung  dieser  Kreise  zu  treffen.  Vor  Anordnung  einer  solchen
Aenderung  sollen  die  betreffenden  Kreistage  und  nach  Befinden  der  Provinzial-Landtag
  gutachtlich  gehört  werden.  §  6.  Bis  dahin,  daß  das  Bedürfniß
  hervortritt,  an  die  Spitze  eines  Kreises  einen  besonderen  Beamten
zu  stellen,  dessen  Ernennung  in  solchem  Falle  Wir  Uns  vorbehalten,  hat  der
Minister  des  Innern  mit  Unserer  Genehmigung  einen  Amtshauptmann  des
Kreises  mit  der  Wahrnehmung  der  den  ganzen  Kreis  umfassenden  Geschäfte
zu  beaustragen.  Während  der  Dauer  des  Auftrages  führt  dieser  Beamte  den
Titel  Kreishauptmann.  §  7.  Ueberall,  wo  in  den  in  der  Provinz
Hannover  publicirten,  die  Militär=  und  die  Steuerverfassung  betreffenden
Gesetzen,  Verordnungen  und  Instructionen  der  Landrath  genannt  wird,  tritt
der  Kreishauptmann  an  dessen  Stelle.  Im  Uebrigen,  und  so  weit  künftige
Gesetze  und  Verordnungen  nicht  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmen,  übt
im  Bereiche  der  Provinz  Hannover  der  Amtshauptmann  die  Functionen  des
Landrathes  aus.  -

IV.  Kreisvertretung.  §  8.  Jeder  Kreis  bildet  einen  kreisständischen
Verband.  Dieser  Verband  hat  die  Rechte  einer  Corporation,  deren  Organ
die  Kreisstände  sind.  §  9.  Die  Kreisstände  versammeln  sich  auf  Kreistagen.
Ihre  Verfassung  wird  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  bestimmt.  §  10.
Es  kann  für  jeden  Kreis  durch  Beschluß  der  Kreisstände  und  nach  Anhörung
des  Provinzial-Landtages  unter  Unserer  Genehmigung  ein  Kreisstatut  errichtet
  werden.  Dasselbe  hat  den  Zweck,  diejenigen,  die  Kreisverfassung  betrefsenden
  Gegenstände  näher  zu  ordnen,  in  Bezug  auf  deren  Regelung  in
dieser  Verordnung  ausdrücklich  auf  das  Kreisstatut  verwiesen  ist.  Außerdem
können  darin  Anordnungen  über  besondere,  in  den  eigenthümlichen  Verhältnissen
  des  Kreises  begründete  Einrichtungen  getroffen  werden.  Derartige  Anordnungen
  dürfen  jedoch  in  keinem  Falle  ausdrücklichen  Bestimmungen  der
Gesetze  zuwiderlaufen.  §  11.  Die  Kreisstände  sind  berufen:  1)  die  Kreis-Corporation
  zu  vertreten  und  die  Kreis-Communal-Angelegenheiten  unter
Leitung  des  Kreishauptmannes  zu  verwalten;  2)  die  Verwaltung  des  Kreishauptmannes
  in  denjenigen  Fällen  zu  unterstützen,  in  welchen  die  Gesetze
ihnen  eine  Theilnahme  oder  Mitwirkung  dabei  zuweisen;  3)  über  diejenigen
Gegenstände  zu  berathen  oder  Beschluß  zu  fassen,  welche  ihnen  sonst  noch  zu
diesem  Behuse  durch  Gesetze  oder  Verordnungen  oder  durch  übereinstimmende
Beschlüsse  der  Amtsversammlungen  und  der  Vertretungen  der  selbständigen
Stände  des  Kreises  ausdrücklich  überwiesen  werden.  §  12.  Innerhalb  der
im  §  11  bestimmten  Grenzen  steht  ihnen  —  unter  der  Mitwirkung  und
Aufsicht  der  Staatsbehörden  —  namentlich  zu:  1)  die  Verwaltung  der  dem
Kreise  zugehörigen  Fonds  mit  der  Befugniß,  Ausgaben  daraus  zu  beschließen;
2)  die  Verwaltung  der  dem  Kreise  zugehörigen  Anstalten;  3)  das  Recht,  zu
gemeinnützigen  Zwecken,  bei  welchen  ein  Interesse  des  Kreises  obwaltet,  oder
zur  Abwehr  eines  Nothstandes,  die  Kreiseingesessenen  mit  Beiträgen  zu  belasten;
  4)  die  Wahl  und  Bestellung  der  für  die  Verwaltung  der  Kreis-Communal-Angelegenheiten
  etwa  erforderlichen  besonderen  Beamten.  §  13.
In  Beziehung  auf  die  Mitwirkung  an  der  Kreisverwaltung  haben  sie  namentlich
  Staatsprästationen,  welche  kreisweise  aufzubringen  sind  und  deren
Aufbringung  durch  Gesetz  nicht  bereits  näher  bestimmt  ist,  zu  repartiren  und
die  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  gesetzlich  erforderlichen  Commissionen
zu  wählen.  Insbesondere  sind  sie  befugt,  die  Aufbringung  der  durch  die
Militär-Verfassung  bedingten  Lasten  des  Kreises  durch  Geldbeiträge  oder  Auleihen
  zu  beschließen  und  die  Kreiseingesessenen  zu  diesem  Zwecke  mit  Abgaben
  zu  belasten.  §  14.  Die  Kreisversammlung  wird  gebildet:  1)  aus
den  in  den  Amtsversammlungen  des  Kreises  zu  Virilstimmen  berechtigten
Grundbesitzern  (Gesetz  vom  28.  April  1859 );  2)  aus  Abgeordneten  der
Städte;  3)  aus  Abgeordneten  der  Landgemeinden.  §  15.  Befinden  sich  in
den  Feldmarken  der  im  Kreise  belegenen,  jedoch  in  den  Amtsversammlungen

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