— 937 —
Abstand östlich des Rheins liegen, werden abgerüstct und
geschleift.
Soweit die befestigten Anlagen, Festungen und festen
Dlätze zu Lande in dem von den alliierten und assoziierten
Truppen nicht besetzten Gebiete liegen, sind sie binnen zwei
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrag
abzurüsten und binnen einer weiteren Frist von vier Monaten
zu schleifen. Soweit sie in dem von den alliierten und
assoziierten Truppen besetzten Gebiet liegen, setzt die alliierte
Oberste Heeresleitung die Frist für die Abrüstung und Schleifung
fest.
Die Anlage jeder neuen Befestigung, gleichviel welcher
Art und Wichtigkeit, ist in der im ersten Absat dieses Artikels
bezeichneten Zone verboten. ·
Das System der befestigten Werke an der Süd. und Ost.
grenze Dentschlands verbleibt im gegenwärtigen Zustande.
#bersicht ur. 1.
Zusammensetzung und Stärhe der Stäb; enes Armechorps und der
Infanterie- und Kavollerie-Divisionen.
Diese Ubersichten stellen nicht einen Stärkebestand dar, den
Deutschland haben muß, sondern die hier gegebenen Ziffern
(Sahl der Einheiten und Stärken) bilden Höchstzahlen, die in
keinem Falle überschritten werden dürfen.
I. Stab eines Armeekorps.
9 Höchstzahl des Be·
Höchste Kandes einer jeden
Einheiten zugelasseue Einhelt
Anzahl «
DissmMsmudescea
Stsitskittkdslnneekokpd............. 2 30 150
Gesamtzahl bel den Stäben. .. vo 300