Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1  18562.

Artikel  7.

Die  im  Königreiche  Preußen  wegen  der  Kosten  und  der  Remunerirung  der  Beamten
und  Sachverständigen  in  Auseinandersetzungs-Sachen  geltenden  Vorschriften,  sie  mögen
schon  erlassen  sein  oder  noch  erlassen  werden,  sollen  auch  bei  den  im  Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt  vorkommenden  in  Artikel  1  bezeichneten  Auseinandersetzungs-Geschäften
  Anwendung  finden.

Artikel  8.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  verpflichten  Sich,  zu
den  Generalkosten  der  Königlich  Preußischen  Auseinandersetzungs-Behörden,  welche
aus  der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  gewährt  werden,  an  diese  einen  angemessenen
Beitrag  alljährlich  zu  zahlen.  Dieser  Beitrag  wird  für  die  nächsten  10  Jahre  auf  die
Summe  von  1000  Thalern  jährlich  festgesetzt  und  bleibt  für  die  weilere  Folgezeit  besonderer
  Verabredung  vorbehalten.

Artikel  9.

Die  Ausführung  dieses  Vertrages  erfolgt  mit  dem  1.  Februar  1856.

Von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  soll  sowohl  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen,  als  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  nach  Ablauf
von  10  Jahren  und  von  da  ab  jederzeit  nach  einjähriger  Kündigung  freistehen.  Eine
gleiche  Kündigung  soll  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  innerhalb  der  vertragemäßigen
  Zeit  von  10  Jahren  freistehen,  wenn  an  der  hinsichtlich  der  Auseinandersetzungen
  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt  jetzt  bestehenden  materiellen  Gesetzgebung
  etwas  geändert  werden  sollte.

Artikel  10.

Gegemwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Natification  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifications-Urkunden  binnen  4  Wochen  in  Berlin
bewirkt  werden.

Berlin,  den  10.  December  1855.

(L.  S.)  (gez.)  Friedrich  Hellwig.  (I.  S.)  (gez.)  Hermann  von  Bertrab.
(I.  8.)  (gez.)  Otto  Wehrmann.  (I.  8.)  (gez.)  Victor  Weinberg.
(I.  S.)  (gez.)  Eduard  Hepder.

———  —  ’ôâÚé