Forstberechtigungen. Verjährung. — Erekutioprozeß. 191
6.
Nach dem 2. April 1852 kann die Zeit der Verjährung,
auch der unvordenklichen, zur Erwerbung einer Forstberechtigung
nicht mehr vollendet werden.
Der Art. 34 des Forstgesetzes v. 28. März 1852
schreibt ohne alle Ausnahme vor, daß von dem Tage
der Verkündung dieses Gesetzes an eine neue alst
berechtigung nicht mehr erworben werden könne.
Dieses Verbot trifft demnach auch alle Besitzeshandlungen,
welche von dem Verkündigungstage, 2. Apr.
1852, an zur vollständigen Herstellung des Beweises
der unvordenklichen Verjährung noch nothwendig
sein würden. Die aus dieser Verjährung hervorgehende
Vermuthung des rechtlichen Entstehens einer
Forstberechtigung ist nur dann begründet, wenn der
unvordenkliche Zustand vor dem 2. April 1852 vorhanden
gewesen ist; einen Beweis desselben zuzulassen,
zu welchem die Zeit nach dem genannten
Tage zu Hilfe genommen werden müßte, ist so
wenig statthaft, als eine zeitlich begrenzte Verjährung
noch nach dem 2. April 1852 kompletirt oder
sonst ein Rechtstitel vervollständigt werden könnte,
welcher zu seinem vollkommenen Abschlusse noch nicht
gelangt war.
OAGE. v. 16. Febr. 1867 RNr. 10336%7.
77.
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7.
Der Anspruch auf Befreiung eines erkauften Gutes von den
darauf haftenden Hypotheken kann im Exlutivprozesse verfolgt
werden.
Gegen die Ansicht der zweiten Instanz hat der
oberste Gerichtshof den Exekutivprozeß für zulässig er-