Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Adhaͤsion.  Devolution.  Tax=  und  Stenipelfreiheit.  251

in  der  Lage  war,  Beschwerde  führen  zu  können.
Dies  ist  nicht  der  Fall,  wenn  sie  nach  dem  Gesammt-Resultate
  der  Sachprüfung  des  vorigen  Richters,
wenn  sie  in  den  Dispositivworten  des  Erkenntnisses
  nicht  beschwert  war.  Ein  Bekklagter,
dessen  Bekämpfung  ves  gegnerischen  Klagfundamentes
  im  Urtheile  des  vorigen  Richters  für  unerheblich
  erklärt  ist,  kann  nicht  appelliren,  wenn  er  auf
dem  Grunde  einer  Einrede  von  der  Klage  entbunden
  worden  ist.  Gewinnt  nun  der  Oberrichter,
an  welchen  die  Sache  durch  Appellation  des  Klägers
  gebracht  worden,  die  Ansicht,  daß  die  vom
vorigen  Richter  für  erheblich  erachtete  Einrede  unbegründet
  sey,  aber  auch  die  in  der  sententia
a  qua  als  begründet  angenommene  Klage  rechtlicher
  Begründung  ermangle,  so  ist  er  nicht  gehindert,
  diese  Ansicht  in  einem  die  Entbindung  des
Beklagten  bestätigenden  Erkenntnisse  zu  bethätigen.
Daß  die  Annahme  des  Unterrichters,  die  Klage  sey
begründet,  in  der  Berufungsinstanz  nicht  angefochten
  worden,  steht  veßwegen  nicht  entgegen,  weil
der  von  der  Klage  entbundene  Beklagte  überhgupt
nicht  in  der  Lage  war,  eine  Beschwerde  gegen
das  vorige  Urtheil  zu  führen  :).  «
Vgl.OAGC·.v.28.Apri11845.Nr.58844-4s.

2.

Konnerität  in  Bezug  auf  Adhasion.  Burückwelsung  zur  vorigen
  Instanz.  Tax=  und  Stempelfreiheit  wiederholter  Erkenntnisse.


In  erster  Instanz  war  dem  Kläger  Beweis
aufgelegt  worden.  Gegen  das  Beweisinterlokut
appellirte  der  Kläger,  Abänderung  des  Beweissatzes
verlangend.  Von  dem  Beklagten  wurde  adhärirt
und  um  Entbindung  von  der  Klage  gebeten.  Das
Obergericht  wies  die  Adhäsion  —  wegen  Mangels

:)  Komment.  a.  a.  O.  S.  3,  4,  Note  2.