Adhaͤsion. Devolution. Tax= und Stenipelfreiheit. 251
in der Lage war, Beschwerde führen zu können.
Dies ist nicht der Fall, wenn sie nach dem Gesammt-Resultate
der Sachprüfung des vorigen Richters,
wenn sie in den Dispositivworten des Erkenntnisses
nicht beschwert war. Ein Bekklagter,
dessen Bekämpfung ves gegnerischen Klagfundamentes
im Urtheile des vorigen Richters für unerheblich
erklärt ist, kann nicht appelliren, wenn er auf
dem Grunde einer Einrede von der Klage entbunden
worden ist. Gewinnt nun der Oberrichter,
an welchen die Sache durch Appellation des Klägers
gebracht worden, die Ansicht, daß die vom
vorigen Richter für erheblich erachtete Einrede unbegründet
sey, aber auch die in der sententia
a qua als begründet angenommene Klage rechtlicher
Begründung ermangle, so ist er nicht gehindert,
diese Ansicht in einem die Entbindung des
Beklagten bestätigenden Erkenntnisse zu bethätigen.
Daß die Annahme des Unterrichters, die Klage sey
begründet, in der Berufungsinstanz nicht angefochten
worden, steht veßwegen nicht entgegen, weil
der von der Klage entbundene Beklagte überhgupt
nicht in der Lage war, eine Beschwerde gegen
das vorige Urtheil zu führen :). «
Vgl.OAGC·.v.28.Apri11845.Nr.58844-4s.
2.
Konnerität in Bezug auf Adhasion. Burückwelsung zur vorigen
Instanz. Tax= und Stempelfreiheit wiederholter Erkenntnisse.
In erster Instanz war dem Kläger Beweis
aufgelegt worden. Gegen das Beweisinterlokut
appellirte der Kläger, Abänderung des Beweissatzes
verlangend. Von dem Beklagten wurde adhärirt
und um Entbindung von der Klage gebeten. Das
Obergericht wies die Adhäsion — wegen Mangels
:) Komment. a. a. O. S. 3, 4, Note 2.