Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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5.  Geschichte.

Eingehende  Beschäftigung  mit  einem  bestimmten  Abschnitt  der  älteren  oder  der
neueren  (vorzugsweise  deutschen)  Geschichte  an  der  Hand  von  Quellen  und  anerkannt
bedeutsamen  Darstellungen.

§  23.  Musikprüfung.

()Für  die  männlichen  Teilnehmer  außer  den  Israeliten  ist  die  Prüfung  in
Gesang  und  Orgelspiel  verbindlich,  ebenso  diejenige  im  Geigenspiel,  wenn  sie  die  erste
württembergische  Volksschuldienstprüfung  nicht  abgelegt  haben.  Aus  besonderen  Gründen
(vergl.  §  13  Abs.  2)  können  sie  von  der  Prüfung  im  Orgelspiel  befreit  werden.  Die
Prüfung  in  Harmonielehre  und  bei  Lehrern,  welche  die  erste  württembergische  Volksschuldienstprüfung
  erstanden  haben,  auch  diejenige  im  Geigenspiel  sind  freiwillig.

(u)  Lehrerinnen,  welche  die  erste  württembergische  Volksschuldienstprüfung
nicht  abgelegt  haben,  müssen  sich  einer  Prüfung  in  Gesang  und  Geigenspiel  unterziehen.
Die  Prüfung  in  Orgelspiel  und  Harmonielehre  ist  für  sie  freiwillig.  Wollen  andere
Lehrerinnen  an  der  Musikprüfung  teilnehmen,  so  haben  sie  jedenfalls  eine  Prüfung  in
Gesang  und  Orgelspiel  abzulegen.  Ob  sie  sich  auch  an  der  Prüfung  in  Harmonielehre
und  Geigenspiel  beteiligen  wollen,  bleibt  ihnen  freigestellt.

(IIl)  Die  Anforderungen  bei  der  Prüfung  halten  sich  im  Rahmen  der  Vorschriften
für  die  erste  Volksschuldienstprüfung  (vergl.  §  14  Nr.  11  a,  b,  c  und  e).  Doch  soll  eine
den  Bedürfnissen  des  Berufs  entsprechende  Fortbildung  nachgewiesen  werden.  Besonderes
  Können  darzulegen,  wird  in  allen  Fächern  Gelegenheit  gegeben.  Der  auswendige
Vortrag  von  Chorälen,  Liedern  und  Vortragsstücken  wird  als  erwünschte  Zugabe  zu
einer  sonst  guten  Leistung  gewertet.  In  der  Harmonielehre  tritt  zu  den  Gegenständen
des  §  14  Nr.  11e  noch  die  eingehendere  Vertrautheit  mit  der  Modulationslehre,  das
Aussetzen  von  Bässen,  das  Harmonisieren  einfacher  Melodien  in  enger  und  weiter  Lage,
die  Ubung  im  zwei=  und  dreistimmigen  Satz,  genauere  Bekanntschaft  mit  der  Orgelkunde
sowie  einige  Vertrautheit  mit  der  musikalischen  Formenlehre  und  mit  den  Grundzügen
der  Entwicklung  der  Tonkunst,  vor  allem  der  kirchlichen.