Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Die  Einberufung  einer  solchen  außerordentlichen  Generalversammlung  erfolgt  wie  die
einer  ordentlichen  Generalversammlung.
Auch  bezüglich  der  Anträge  gilt  das  Gleiche  wie  bei  der  ordentlichen  Generalversammlung.

8  41.

Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der  erste  oder  zweite  Vorsitzende  des
Verwaltungsraths.
In  der  Versammlung  hat  jedes  Mitglied  des  Verwaltungsraths  und  jeder  Abgeordnete
eine  Stimme.
8  42.

Der  Generalversammlung  ist  vorbehalten,  die  Mitglieder  und  Ersatzmänner  des
Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  zu  wählen,  den  Vollzug  der  Satzung  zu  über—
wachen,  insbesöndere  die  gesammte  Geschäfts=  und  Rechnungsführung  zu  prüfen,  über
Beschwerden  zu  entscheiden,  soweit  sie  nicht  in  die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  oder
der  Aufsichtsstelle  fallen,  entdeckten  Mißständen  abzuhelfen,  endlich  über  die  Aenderung  der
Satzung  und  die  Auflösung  des  Vereins  zu  beschließen.

"43.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths  und  des  Schiedsgerichts  und  ihrer
Ersatzmänner  erfolgt  in  der  Regel  durch  die  ordentliche  Generalversammlung  für  die  Dauer
der  kommenden  Verwaltungsperiode.  Tritt  während  der  Verwaltungsperiode  die  Nothwendigkeit
  einer  Neuwahl  ein,  so  erfolgt  sie  durch  die  außerordentliche  Generalversammlung
für  den  Rest  der  Verwaltungsperiode.

Die  Wahl  erfolgt  für  jedes  Mitglied  und  jeden  Ersatzmann  einzeln  der  Reihe  nach
durch  Zuruf,  wenn  gegen  diese  Wahlart  von  keiner  Seite  eine  Erinnerung  erhoben  wird,
andernfalls  durch  Stimmzettel  in  geheimer  Abstimmung.

Bei  der  Wahl  entscheidet  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  und  bei
Stimmengleichheit  das  Loos.

*  44.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  über  gestellte  Anträge  erfolgen  mündlich  mit
einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  sind  die  Anträge  abgelehnt.

§  45.

Ein  Beschluß  über  die  Auflösung  des  Vereins  setzt  voraus,  daß  mehr  als  zwei
Drittel  der  Abgeordneten  anwesend  sind  und  hievon  zwei  Drittel  dem  Antrage  auf  Auflosung
  zustimmen.  Im  llebrigen  ist  die  Generalversammlung  beschlußfähig  ohne  Rücksicht
auf  die  Zahl  der  erschienenen  Abgeordneten.