Allgemeine Gütergemeinschaft 8 1506— 1513
der dem Abkömmlinge zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an
dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
§ 1506. Ist ein gemeinschaftlicher Abtömmling erbunwürdig, so
ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften
über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.#)
§ 1507. Das Nachlaßgericht hat dem überlebenden Ehegatten
auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu
erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende
Anwendung.)
8 1508. Die Ehegatten #Unnen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
durch Ehevertrag ausschließen.)
Auf einen Ehevertrag, durch welchen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
ausgeschlossen oder die Ausschließung aufgehoben wird, finden
die Vorschriften des § 1437 Anwendung.
§ 1509. Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch
seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch
letztwillige Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen
Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen "#) oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
zu klagen.“) Auf die Ausschließung finden die Vorschriften
über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.)
§ 1510. Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen,“)
so gilt das gleiche wie im Falle des § 1482.
§ 1511. Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß die Ehe durch
seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von
der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.#)
Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet
seines Erbrechts,#))aus dem Gesamtgute der fortgesetzten
Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem
Gesamtgute der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren
würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung.-)
Der dem ausgeschlossenen Abkömmlinge gezahlte Betrag
wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen
nach Maßgabe des § 1500 angerechnet..o) Im Verhältnisse der
Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur
Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
§ 1512. Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode
die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten
Ablömmlinge nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
gebührenden Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfügung bis
auf die Hälfte herabsetzen.o0#)
§ 1513. Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode
die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Ab-#mmlinge
den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
gebührenden Anteil an dem Gesamtgute durch letztwillige Verfü-—
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