Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

Zweiter  Teil.

Die  erste  Periode  der  Reichsfinanzwirtschaft
1872  bis  1879.

Die  Epoche  der  liberalen  Finanz-  und  Zollpolitik.

Sechstes  Kapitel.
Wirtschaftsführung  und  Finanzgebarung  im  Reidı  von  1872  bis  1879.

Die  zwischen  dem  konstituierenden  Reichstag  des  Norddeutschen
  Bundes  und  den  verbündeten  norddeutschen  Regierungen
vereinbarte  Verfassung  war  in  allen  wesentlichen  Teilen  vom
neuen  Deutschen  Reich  übernommen  worden.  Das  gilt  auch  hinsichtlich
  des  uns  hier  interessierenden  Zoll-  und  Finanzwesens.  Die
Versailler  Verträge  brachten  den  Anschluß  Süddeutschlands.  Das
Zollparlament  ging  im  Reichstag  auf,  wo  in  gemeinsamer  Arbeit
Nord  und  Süd  die  gewonnene  nationale  Einheit  fruchtbar  machen
sollten.  Nach  dem  Frankfurter  Frieden  ergoß  sich  der  Milliardensegen
  über  das  Land.  Und  war  er  auch  an  mancher  Stelle  wohl
zum  Unsegen,  so  gereichte  er  doch  der  Entwicklung  des  Reiches
vor  allem  zum  Heil;  denn  Finanzsorgen,  welche  sonst  im  parlamentarischen
  Leben  unendlich  viel  aufreibende,  oft  auch  fruchtlose
Arbeit  verursachen,  waren  auf  Jahre  hinausgeschoben.  Ungestört
konnte  sich  der  Reichstag  der  Neuordnung  der  Dinge  widmen.
Zwar  einen  guten  Teil  seiner  Kraft  nahm  der  bald  beginnende  Kulturkampf
  in  Anspruch,  aber  wenn  auch  nicht  alle  Wünsche  und
Hoffnungen  erfüllt  wurden,  unendlich  mehr  für  die  Verwirklichung
der  deutschen  Einheit  auf  allen  verfassungsmäßig  dem  Reich  zugewiesenen
  (rebieten,  insbesondere  im  Rechts-  und  Wirtschaftsleben,
  als  jemals  vorher  und  nachher  geschah  doch.  Man  denke
an  die  Reichsjustizgesetzgebung,  an  die  Verwirklichung  der  Einheit
  im  Münz-  und  Bankwesen,  an  die  Vereinheitlichung  des  Postund
  Telegraphenwesens  usf.  Manches  mußte  freilich  noch  liegen
bleiben.  Die  Eisenbahngesetzgebung  wollte  nicht  vom  Flecke

4*