Zweiter Teil.
Die erste Periode der Reichsfinanzwirtschaft
1872 bis 1879.
Die Epoche der liberalen Finanz- und Zollpolitik.
Sechstes Kapitel.
Wirtschaftsführung und Finanzgebarung im Reidı von 1872 bis 1879.
Die zwischen dem konstituierenden Reichstag des Norddeutschen
Bundes und den verbündeten norddeutschen Regierungen
vereinbarte Verfassung war in allen wesentlichen Teilen vom
neuen Deutschen Reich übernommen worden. Das gilt auch hinsichtlich
des uns hier interessierenden Zoll- und Finanzwesens. Die
Versailler Verträge brachten den Anschluß Süddeutschlands. Das
Zollparlament ging im Reichstag auf, wo in gemeinsamer Arbeit
Nord und Süd die gewonnene nationale Einheit fruchtbar machen
sollten. Nach dem Frankfurter Frieden ergoß sich der Milliardensegen
über das Land. Und war er auch an mancher Stelle wohl
zum Unsegen, so gereichte er doch der Entwicklung des Reiches
vor allem zum Heil; denn Finanzsorgen, welche sonst im parlamentarischen
Leben unendlich viel aufreibende, oft auch fruchtlose
Arbeit verursachen, waren auf Jahre hinausgeschoben. Ungestört
konnte sich der Reichstag der Neuordnung der Dinge widmen.
Zwar einen guten Teil seiner Kraft nahm der bald beginnende Kulturkampf
in Anspruch, aber wenn auch nicht alle Wünsche und
Hoffnungen erfüllt wurden, unendlich mehr für die Verwirklichung
der deutschen Einheit auf allen verfassungsmäßig dem Reich zugewiesenen
(rebieten, insbesondere im Rechts- und Wirtschaftsleben,
als jemals vorher und nachher geschah doch. Man denke
an die Reichsjustizgesetzgebung, an die Verwirklichung der Einheit
im Münz- und Bankwesen, an die Vereinheitlichung des Postund
Telegraphenwesens usf. Manches mußte freilich noch liegen
bleiben. Die Eisenbahngesetzgebung wollte nicht vom Flecke
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