Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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432)0  Der  Minister  des  Innern.

VIe.  1208  II.
M.  f.  H.  IIb.  6818.
M.  f.  L.  I  A.  le.  15008.

Ausführungsanweisung
zur  Verordnung  über  die  den  Unternehmern
landwirtschaftlicher  Betriebe  für  die  Ernährung
  der  Selbstversorger  und  für  die  Saat
zu  belassenden  Früchte  vom  20.  Juli  1917  —
R.  G.  Bl.  S.  636/7.

 

Zu  §  1.

Die  im  Absatz  2  den  Landeszentralbehörden
eingeräumte  Ermächtigung,  die  Saatgutmengen  bei
dringendem  wirtschaftlichen  Bedürfnis  für  einzelne
Betriebe  oder  ganze  Bezirke  bis  zu  einer  von  der
Reichsgetreidestelle  zu  bestimmenden  Grenze  zu  erhöhen,
  wird  dem  Landesgetreideamt  übertragen.

Berlin,  den  31.  August  1917.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

Im  Auftrage:
Lusensky.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Maubach.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
In  Vertretung:
v.  Falkenhaußen.

433)0  Der  Minister  des  Innern.
VIb  3361  III.

M.  ’H.  Ilb.  6900.
M  f.  L.  IA.  le.  2236.

Ausführungsanweisung
zur  Verordnung  des  Bundesrats  über  Slfrüchte
  und  daraus  gewonnene  Produte

vom  23.  Juli  1917  (R.  G.  Bl.  S.  646).
#  J.
Gu  8  2  Abs.  3.)

In  Abweichung  von  den  Vorschriften  der  Absätze
  1  und  2  a.  a.  O.  wird  folgendes  angeordnet:

 

 

Die  Vorstände  der  Stadt=  und  Landdkreise  sind
verpflichtet,  Auszüge  aus  den  anläßlich  der  Ernteflächenerhebung
  im  Jahre  1917  aufgestellten  Ortslisten
  in  doppelter  Ausfertigung  nach  dem  nachstehenden
  Muster  anzufertigen  und  spätestens  bis  zum
20.  September  1917  dem  Herrn  Präsidenten  des
Kriegsernährungsamts  unmittelbar  einzureichen.

Die  gemäß  Abs.  1  und  2  a.  a.  O.  zu  erstattenden
  Anzeigen  fallen  fort.

II.
(Zu  §  5  Abf.  1.)

Für  jede  Provinz  wird  ein  Schlichtungsausschuß
  errichtet.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse  werden
  von  dem  Oberpräsidenten  ernannt.  Zuständig
ist  der  Schlichtungsausschuß,  in  dessen  Bezirk  die  Olfrüchte
  erzeugt  sind.  Kommen  bei  einem  Erzeuger
mehrere  Bezirke  in  Betracht,  so  wird  der  zuständige
Ausschuß,  sofern  sich  die  Parteien  nicht  über  denselben
  einigen,  von  dem  mitunterzeichneten  Minister
des  Innern  bestimmt.

(Zu  Abs.  2.)

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Verordnung
sind  die  Landräte  (in  Hohenzollern  die  Oberamtmänner)
  und  die  Polizeiverwaltungen  der  Stadtkreise,
  in  deren  Bezirken  sich  die  Gegenstände  befinden.
  Im  Landespolizeibezirk  Berlin  ist  der  Polizeipräsident
  von  Berlin  zuständig.

(Zu  Abs.  3.)

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Verordnung
  ist  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der
Oberpräsident.

Berlin,  den  10.  September  1917.

Der  Minister  des  Innern.
Drews.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage.
Lusensky.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten.
Im  Auftrage:
Krenzlin.

(1.  Seite.)
Auszug
aus  der
anläßlich  der  Ernteflächenerhebung  im  Jahre  1917  aufgestellten

Ortsliste

soweit  in  den  Spalten  22,  23,  24  und  25  Eintragungen  über  bestellte
Ernteflächen  vorhanden  sind.