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432)0 Der Minister des Innern.
VIe. 1208 II.
M. f. H. IIb. 6818.
M. f. L. I A. le. 15008.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung über die den Unternehmern
landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung
der Selbstversorger und für die Saat
zu belassenden Früchte vom 20. Juli 1917 —
R. G. Bl. S. 636/7.
Zu § 1.
Die im Absatz 2 den Landeszentralbehörden
eingeräumte Ermächtigung, die Saatgutmengen bei
dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne
Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der
Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen,
wird dem Landesgetreideamt übertragen.
Berlin, den 31. August 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Maubach.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung:
v. Falkenhaußen.
433)0 Der Minister des Innern.
VIb 3361 III.
M. ’H. Ilb. 6900.
M f. L. IA. le. 2236.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung des Bundesrats über Slfrüchte
und daraus gewonnene Produte
vom 23. Juli 1917 (R. G. Bl. S. 646).
# J.
Gu 8 2 Abs. 3.)
In Abweichung von den Vorschriften der Absätze
1 und 2 a. a. O. wird folgendes angeordnet:
Die Vorstände der Stadt= und Landdkreise sind
verpflichtet, Auszüge aus den anläßlich der Ernteflächenerhebung
im Jahre 1917 aufgestellten Ortslisten
in doppelter Ausfertigung nach dem nachstehenden
Muster anzufertigen und spätestens bis zum
20. September 1917 dem Herrn Präsidenten des
Kriegsernährungsamts unmittelbar einzureichen.
Die gemäß Abs. 1 und 2 a. a. O. zu erstattenden
Anzeigen fallen fort.
II.
(Zu § 5 Abf. 1.)
Für jede Provinz wird ein Schlichtungsausschuß
errichtet. Die Mitglieder der Ausschüsse werden
von dem Oberpräsidenten ernannt. Zuständig
ist der Schlichtungsausschuß, in dessen Bezirk die Olfrüchte
erzeugt sind. Kommen bei einem Erzeuger
mehrere Bezirke in Betracht, so wird der zuständige
Ausschuß, sofern sich die Parteien nicht über denselben
einigen, von dem mitunterzeichneten Minister
des Innern bestimmt.
(Zu Abs. 2.)
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
sind die Landräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner)
und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise,
in deren Bezirken sich die Gegenstände befinden.
Im Landespolizeibezirk Berlin ist der Polizeipräsident
von Berlin zuständig.
(Zu Abs. 3.)
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung
ist der Regierungspräsident, in Berlin der
Oberpräsident.
Berlin, den 10. September 1917.
Der Minister des Innern.
Drews.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage.
Lusensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Krenzlin.
(1. Seite.)
Auszug
aus der
anläßlich der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 aufgestellten
Ortsliste
soweit in den Spalten 22, 23, 24 und 25 Eintragungen über bestellte
Ernteflächen vorhanden sind.