Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8  36.
Die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  sind  zuständig,  Wechselproteste
aufzunehmen,  sowie  Siegelungen,  Entsiegelungen  und  Inventuren  vorzunehmen.  Sie
sollen  sich  solchen  Geschäften  nur  auf  Anordnung  des  Richters  unterziehen.

Zum  zwölften  Titel:
Gerichtsvollzleher.

§  37.
Die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse  der  Gerichtsvollzieher  werden  durch  das
Ministerium  bestimmt.
8  38.
Die  Gerichtsvollzieher  sind  zuständig:
1)  Wechselproteste  aufzunehmen,
2)  freiwillige  Versteigerungen  von  Mobilien,  von  Früchten  auf  dem  Halme
und  von  Holz  auf  dem  Stamme  vorzunehmen:;
3)  Siegelungen,  Entsiegelungen  und  Inventuren  im  Auftrage  des  Gerichts
oder  des  Concursverwalters  vorzunehmen.

8  39.
Die  Vorschriften  des  §  156  des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesezes  finden
in  den  durch  die  deutschen  ProzeLßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten  entsprechende
  Anwendung.

Justizaufsicht.
8  40.

Die  Vorstände  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaften  sind  nach  näherer
Bestimmung  des  Ministeriums  die  Organe  desselben  bei  den  Geschäften  der  Justizverwaltung.
  Sie  können  bei  Erledigung  dieser  Geschäfte  die  Mitwirkung  der  ihrer
Ausfsicht  unterstellten  Beamten  in  Anspruch  nehmen.

8  41.
Das  Recht  der  Aufsicht  steht,  unbeschadet  der  für  gemeinschaftliche  Behörden
mehrerer  Staaten  durch  Staatsverträge  getroffenen  besonderen  Bestimmungen,  zu:
1)  dem  Ministerium  hinsichtlich  sämmtlicher  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften;

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