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8 36.
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste
aufzunehmen, sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie
sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen.
Zum zwölften Titel:
Gerichtsvollzleher.
§ 37.
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch das
Ministerium bestimmt.
8 38.
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1) Wechselproteste aufzunehmen,
2) freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen:;
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts
oder des Concursverwalters vorzunehmen.
8 39.
Die Vorschriften des § 156 des deutschen Gerichtsverfassungsgesezes finden
in den durch die deutschen ProzeLßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten entsprechende
Anwendung.
Justizaufsicht.
8 40.
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach näherer
Bestimmung des Ministeriums die Organe desselben bei den Geschäften der Justizverwaltung.
Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer
Ausfsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
8 41.
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschadet der für gemeinschaftliche Behörden
mehrerer Staaten durch Staatsverträge getroffenen besonderen Bestimmungen, zu:
1) dem Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staatsanwaltschaften;
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