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§ 1. Die Ausfuhr von rohen oder ungeschliffenen Diamanten aus dem deutsch-südwest-
afrikanischen Schutzgebiete unterliegt einem Zolle, welcher 10 .& für das Karat oder 48,60 . für
das Gramm beträgt. Jedes angefangene Zentigramm wird für voll gerechnet.
§ 2. Die Ausfuhr ist nur seewärts, und zwar nur über den Ort Lüderitzbucht gestattet.
§ 3. Zur Entrichtung des Zolles hat sich derjenige, welcher die Steine ausführen will,
auf dem Zollamt Lüderitzbucht einzufinden und sie unter Angabe des Empfängers in einem zur
Versendung und Versiegelung geeigneten Behältnis zur Wägung vorzulegen. Als Besitzlegitimation
ist der nach der Verordnung vom 21. Oktober 1908 erforderliche behördliche Erlaubnisschein vorzuzeigen.
§ 4. Die Steine sind nach Wägung und Entrichtung des Zolles in dem in § 3 genannten
Behältnis vom Absender und Zollamt gemeinschaftlich zu versiegeln. Sie dürfen nur in diesem
Zustande zur Ausfuhr zugelassen werden.
§ 5. Über das Wägungsergebnis und die Zahlung des Zolles wird vom Zollamt ein
Register geführt.
In jedem einzelnen Falle wird dem Anlieferer der Steine ein Registerauszug als
Ausweis erteilt.
§& 6. Jeder Inhaber eines Diamanterlaubnisscheines (vgl. Verordnung des Gouverneurs
von Deutsch-Südwestafrika über den Handel und Verkehr mit rohen oder ungeschliffenen Diamanten
vom 21. Oktober 1908) ist verpflichtet, ein Register zu führen, aus welchem der Bestand sowie jeder
Zu= und Abgang von Diamanten jederzeit ersichtlich ist. Die nähere Einrichtung des Registers wird
durch Bekanntmachung bestimmt.
Das Register ist auf Verlangen dem Kaiserlichen Zollamt in Lüderitzbucht oder einer sonst
vom Kaiserlichen Gouverneur bezeichneten Behörde zur Einsicht jederzeit vorzulegen. Desgleichen
können die vorbenannten Amtsstellen jederzeit die Vorlage sämtlicher Bücher, Unterlagen und Bestände
verlangen, welche zu einer vollständigen Kontrolle der Geschäftsführung nötig sind.
§& 7. Alle Verstöße gegen diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt
gemachten Bestimmungen können vom Zollamt, sofern nicht die Bestimmungen des § 10 in Betracht
kommen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 /7 belegt werden.
§ 8. Die zollpflichtigen Steine haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die auf
ihnen ruhenden Abgaben und können, solange der Zoll nicht bezahlt und der Empfänger nicht nam-
haft gemacht ist, von der zuständigen Amtsstelle zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
Das an den Inhaber der zollpflichtigen Steine von dem Zollamt ergehende Verbot der
weiteren Verfügung über die Steine hat die Wirkung der Beschlagnahme.
Wird der Zoll innerhalb der vom Zollamt festzusetzenden Frist nicht entrichtet, so können
die Steine zur Deckung der auf ihnen ruhenden Abgaben und Kosten vom Zollamt nach den Be-
stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Pfandverkauf öffentlich meistbietend verkauft
oder versteigert werden.
§* 9. Die Organe des Zoll= und Polizeidienstes sind befugt, verdächtig erscheinende
Sendungen jeder Art zu öffnen und auf ihren Inhalt zu prüfen. Die Postbeamten haben das
Recht, solche Sendungen anzuhalten und der zuständigen Amtsstelle zur Offnung und Prüfung
zu übergeben. ·
Außerdem können Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen bei vorliegendem Verdachte
der Abgabenhinterziehung vorgenommen werden, wobei die Vorschriften der Strafprozeßordnung
(88 102 ff.) zu beachten sind.
8 10. Wer es unternimmt, rohe oder ungeschliffene Diamanten ohne Entrichtung des in
dieser Verordnung festgesetzten Zolles auszuführen oder über einen anderen Ausfuhrort als Lüderitz-
bucht über die Zollgrenze zu bringen, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis
zu 100 000 J¾ bestraft. Außerdem findet Einziehung der den Gegenstand der Zuwiderhandlung
bildenden Steine statt.
Kann die Einziehung der betreffenden Steine nicht erreicht werden, so ist auf Erlegung des
Wertes der Steine, und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, auf Erlegung einer angemessenen
Geldsumme zu erkennen.
§ 11. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem Anschlage an die Amtstafel des Kaiser-
lichen Gouvernements in Windhuk in Kraft.
Windhuk, den 16. Dezember 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.