W 191 20
AKnlage.
(Bgl. § 6 der vorstehenden Verordnung.)
Des Erlaubnisscheins Bezirk des Kaiserlichen Zollamts
Nr. Lüderitzbucht.
Register
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über den Zu= und Abgang an rohen und ungeschliffenen Dlamanten
für die Zeit vom 1. April 190.. bis 31. März 190.
Dieses Register enthält . Blätter, die
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
Lüderitzbucht,dden 190
Der Zollamtsvorsteher.
Knweisung zum Gebrauch.
Die An= und Abschreibungen find spätestens am Tagesschluß zu bewirken und durch die
entstandenen Schriftstücke, Zollquittungen usw. zu belegen.
Ein mündlich abgeschlossener Ankauf oder Verkauf ist durch eine Kaufbestätigung des Ver-
käufers oder Käufers zu belegen.
In Spalte 8 find die Bezugsquellen beziehungsweise Name und Wohnort der Empfänger
anzugeben.
Das Register ist am 31. März jedes Jahres abzuschließen. Der verbleibende Bestand ist
auf das Register des folgenden Rechnungsjahres zu übertragen. Das abgeschlossene Register ist dem
Zollamt Lüderitzbucht bis zum 10. April einzureichen. Das neue Register ist von dem Zollamt
Lüderitzbucht rechtzeitig vor dem 1. April anzufordern.
K#uschreibung.
Bemerkungen,
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der Stückzahl Gewicht *s-b insbesondere Angaben über den
Ar. Anschreibung udzah 6 deg etg mg Erwerb von Diamanten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
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abschreibung.
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R der Stückzahl Gaemwicht !s-bt·.. insbesondere Angaben über die
Nr. Abschreibung Siuckzat g ddg # etg l mg Abgabe von Diamanten
1. 2. 3. 4. 5 6. 7-. 8.
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