Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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3. Branntwein, welcher zur Verwendung zu Brenn-, Motor= oder gewerblichen Zwecken 
bestimmt und nach den vom Gouvernement hierüber getroffenen Vorschriften zum mensch- 
lichen Genuß unbrauchbar gemacht ist. 
Zuständige Behörden. 
§* 2. Jür die Verwaltung der Verbrauchsabgabe sind die Zollämter zuständig. Ausnahmen 
werden besonders bestimmt. 
Eintritt der Abgabepflicht und Person des Pflichtigen. 
§ 3. Die Verbrauchsabgabe wird fällig, sobald der Branntwein aus der amtlichen Kontrolle 
in den freien Verkehr tritt. 
Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein zur freien 
Verfügung erhält. 
Die Verbrauchsabgabe ist binnen fünf Tagen nach Mitteilung des Steuerbetrages an die 
zuständige Kasse einzuzahlen. 
Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr von Branntwein aus dem Schutzgebiet. 
§ 4. Werden im Schutzgebiete erzeugte Branntweine und Branntweinfabrikate aus dem 
freien Verkehr ausgeführt, so wird die Verbrauchsabgabe nach Maßgabe des Gehalts an reinem 
Alkohol unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 2,— .“ für ein Liter zurückvergütet. 
Die Menge des auf einmal zur Ausfuhr angemeldeten Alkohols muß mindestens 50 Liter 
betragen. 
Verjährung der Steuer. 
§ 5. Alle Forderungen und Nachforderungen der in dieser Verordnung festgesetzten Ver- 
brauchsabgabe, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zu Ungebühr entrichteter 
Verbrauchsabgabe verjähren binnen drei Jahren von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung 
bzw. der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in 
fünf Jahren. 
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung finden 
hierbei entsprechende Anwendung. 
II. Vorschriften über die KNontrollierung der Verbrauchsabgabe. 
Anmeldung der Betriebe und Vorrichtungen. 
§* 6. Wer Betriebe einrichten oder Vorrichtungen anschaffen will, die der Branntwein- 
erzeugung, Reinigung oder Bearbeitung dienen sollen oder können, ist verpflichtet, diese mindestens 
sechs Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe und Beschreibung der Betriebsart der zu- 
ständigen Amtsstelle schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist ein einfacher Grundriß der Gewerberäume, 
in denen die Brennereigeräte und Sammelgefäße Ausstellung finden sollen, sowie ein Verzeichnis 
dieser Geräte nebst genauer Beschreibung vorzulegen. Über die Brennvorrichtung mit ihren sämt- 
lichen Rohrleitungen ist außerdem noch eine genaue Zeichnung einzuliefern. Die Pläne und Ver- 
zeichnisse sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Veröffentlichung dieser Verordnung Betriebe oder Vor- 
richtungen genannter Art bereits besitzen, sind gehalten, spätestens bis Ablauf von sechs Wochen nach 
erfolgter Veröffentlichung die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. 
Eintretende Anderungen im Besitzstande der Brennbetriebe oder einzelner Anlagen und 
Geräte sind spätestens zugleich mit Eintritt derselben anzumelden. 
Abmeldung der Brennvorrichtungen. 
§ 7. Besitzer von Brennvorrichtungen dürfen Brennereigeräte weder ganz noch teilweise 
aus den Händen geben, bevor sie es der zuständigen Amtsstelle angezeigt und von dieser eine Be- 
scheinigung darüber erhalten haben. 
Vermessen und Bezeichnen der Geräte. 
§ 8. Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abge- 
änderten Brennereigerdte und -Gefäße sind nach der Bestimmung der zuständigen Amtsstelle von 
dem Brennereibesitzer mit fortlaufenden Zahlen zu versehen. Die Branntweinsammelgefäße, die 
Branntweinblasen und Maischbottiche sind amtlich zu vermessen.
	        
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