Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 198 2e0 
§ 1. (Zu § 1 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zur Zwangsvollstreckung wegen festgestellter Geldforderungen und Ansprüche auf Heraus- 
gabe von Sachen werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften oder die gegenwärtigen Be- 
stimmungen (vgl. § 9 Nr. 2) ein anderes angeordnet ist, die Bezirksamtmänner und Distriktschefs 
und bei ihrer Verhinderung ihre vom Gouverneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter für 
ihren Amtsbezirk ermächtigt. 
Dem Gouverneur bleibt vorbehalten, im Einzelfalle eine andere Person zu beauftragen oder 
die Funktionen der Vollstreckungsbehörde selbst zu übernehmen. 
Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Bezirksrichters auszuführen. 
2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur 
Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, findet das Verwaltungszwangs- 
verfahren (in Ermangelung der Möglichkeit einer „Feststellung“ der bezüglichen Forderungen im 
Sinne des § 1 der Kaiserlichen Verordnung) nicht statt. 
3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen und aller Kosten, 
einschließlich der Kosten der Strafvollstreckung, die Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die 
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. No- 
vember 1901 (Kolonialblatt Seite 853) maßgebend. 
§ 2. (Zu § 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften des § 5 der Verfügung des 
Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der 
Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kolonialblatt 1901 Seite 1). 
2. Die Frist für die sofortige Beschwerde wird auf sechs Wochen verlängert. 
3. Als Anhalt für die Zwangsvollstreckungsverfügungen können die in Anlage I enthaltenen 
Vordrucke Nr. I und II dienen. 
§ 3. (Zu § 8 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Zu Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) und zur Anwendung von Zwang 
behufs deren Durchführung (§§ 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung) sind innerhalb ihres Ver- 
waltungsbezirks die Bezirksamtmänner und Distriktschefs und bei ihrer Verhinderung ihre vom 
Gouverneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter mit der Einschränkung ermächtigt, daß sie 
Geldstrafen bis zu 100 . androhen und festsetzen dürfen. 
Soweit die Hafen= und Schiffahrts-, Eisenbahn-, Jagd= und Forstpolizei durch Bekannt- 
machung des Gouverneurs im Amtlichen Anzeiger unter Ausschließung der allgemeinen örtlichen 
Verwaltungsbehörde besonderen Organen übertragen wird, sind die letzteren innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit zu Anordnungen polizeilicher Art ermächtigt. Sie haben jedoch wegen zwangsweiser 
Durchführung ihrer Anordnungen (Androhung, Festsetzung, Ausführung der in den §§ 9 bis 12 
der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Zwangsmittel und Gebrauch unmittelbaren Zwanges nach 
§ 15 ebenda) die nach Absatz 1 zuständige Dienststelle zu ersuchen. 
Die Bergbehörde ist ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit selbst Zwang zur Durchführung 
ihrer bergpolizeilichen Anordnungen anzuwenden und in jedem einzelnen Falle Strafen bis zu 
150 ¼¾ anzudrohen und festzusetzen. Das gleiche gilt von denjenigen Behörden, denen die berg- 
polizeiliche Aufsicht gemäß § 87 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 
8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. Seite 717) übertragen wird. 
2. Unter Anordnungen polizeilicher Art fallen diejenigen, bei denen die Voraussetzungen 
des § 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil II, Titel 17 zutreffen. Dieser Paragraph lautet: 
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und 
zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
treffen, ist das Amt der Polizei." 
Vergleiche hierzu die Anlage II. 
Anordnungen polizeilicher Art sollen zur Vermeidung von Mißverständnissen stets als 
„Polizeiverfügung“ ausdrücklich bezeichnet werden. (Vgl. § 6 dieser Bestimmungen.) 
3. Zu obrigkeitlichen Anordnungen nichtpolizeilicher Art und zur Anwendung von Zwang 
behufs deren Durchführung sind die vom Gouverneur namentlich bezeichneten Personen ermächtigt, 
mit der Einschränkung, daß sie in jedem einzelnen Falle Geldstrafen bis zu 100 “ androhen und 
festsetzen dürfen.
	        
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