Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 243 20 
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung zommunaler Verbände 
in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 25. Februar 1909. 
Einziger Paragraph. 
Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände in 
Deutsch-Südwestafrika, vom 5. Februar 1909 wird im § 1 dahin ergänzt, daß zu den angeführten 
Wohnplätzen noch Klein-Windhuk hinzutritt. 
Berlin, den 25. Februar 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Dernburg. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. Kbänderung der Vorschriften 
über das Waffenwesen. 
Vom 30. Dezember 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt 1903, 
S. 509) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. Der zweite Satz des § 6 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Schußwaffen 
und Munition in Kamerun, vom 16. März 1893 (Kolonialblatt 1893, S. 242) wird durch folgende 
Bestimmung ersetzt: 
Zur Führung einer Präzisionswaffe bedarf es obrigkeitlicher Erlaubnis, die von der zu- 
ständigen Aufsichtsbehörde durch Ausstellung eines auf den Namen lautenden und den Stempel der 
Waffe enthaltenden unübertragbaren Erlaubnisscheins gegen Erlegung einer Gebühr von 5 .7 erteilt 
wird; die Erlaubnis darf nur solchen Personen erteilt werden, die eine hinreichende Sicherheit dafür 
gewähren, daß sie die Waffe nicht an Dritte vergeben, abtreten oder verkaufen, sowie Reisenden, die 
mit einer Bescheinigung ihrer Regierung versehen sind, dahin lautend, daß die Waffe nebst 
Munition ausschließlich zu ihrer persönlichen Verteidigung bestimmt find. 
§ 2. Wer sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Besitze eines Waffen- 
erlaubnisscheins befindet, für den er eine Gebühr nicht entrichtet hat, hat die im § 1 bestimmte 
Gebühr unverzüglich an die Auffichtsbehörde, von der sein Erlaubnisschein ausgestellt ist, abzuführen. 
§ 3. Die Verordnungen, betreffend Verbot der Einfuhr von Vorderladern und Handels- 
pulver, vom 14. April 1905 (Kolonialblatt 1905, S. 394) und zur Ausführung dieser Verordnung 
vom 10. September 1905 (Kolonialblatt 1905, S. 691) sowie die Bekanntmachungen, betreffend die 
Einfuhr von Kriegsmaterial und den Handel mit solchem, vom 10. September 1905, 20. Februar 
1906 und 23. Juni 1906 (Kolonialblatt 1905, S. 691, 1906 S. 595) werden ausgehoben. 
§ 4. Die Einfuhr von Vorderladern und von Handelspulver in das Schutzgebiet ist verboten. 
Aus den amtlichen und privaten Lagerhäusern werden Vorderlader und Handelspulver 
nicht mehr herausgegeben. 
§ 5. Die Bestimmungen des § 4 finden auf Waffen, Munition und Schießpulver, die im 
Durchgangsverkehr eingeführt werden und für Gebiete außerhalb der in § 2 des in Brüssel am 
22. Juli 1908 abgeschlossenen internationalen Abkommens (Kolonialblatt 1908, S. 991) bezeichneten 
Zone bestimmt sind, keine Anwendung. 
§ 6. Der Verkauf und die üÜberlassung von Feuerwaffen, Munition und Schießpulver 
jeder Art an Eingeborene ist verboten. 
Personen, denen auf Grund von § 5 Abs. 2 oder § 7 der Verordnung, betreffend die 
Jagd im Schutzgebiet Kamerun, vom 4. März 1908 (Amtsblatt S. 11) die Ausübung der Jagd 
durch eingeborene Jäger gestattet worden ist, kann auf Antrag von der Behörde, die den Jagdschein 
ausgestellt hat, die Erlaubnis erteilt werden, den eingeborenen Jägern bestimmte Feuerwaffen und 
Schießbedarf für die Dauer der Jagdberechtigung zu überlassen. 
Der Gouverneur kann weitere Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 bewilligen. 
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