Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 245 2e0 
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25 Rp., wenn die Jagd mittels Hinterladerbüchse auf Tiere der Klasse I (8 3) in 
einem bestimmten Verwaltungsbezirk ausgeübt werden soll (Bezirks-Jagdschein): 
3. 50 Rp., wenn die Jagd mittels Hinterladerbüchse auf Tiere der Klasse 1 (§ 3) im 
ganzen Schutzgebiete ausgeübt werden soll (kleiner Jagdschein); 
4. 750 Rp., wenn die Jagd mittels Hinterladerbüchse auf Tiere der Klassen I und II 
(& 3) ausgeübt werden soll (großer Jagdschein); 
5. 5 Rp., wenn die Jagd mittels Hinterladerbüchse auf Tiere der Klasse I (§ 3) an 
einem bestimmten Tag innerhalb fünf Tagen, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, 
ausgeübt werden soll (Tagesjagdschein). 
Personen, welche nicht im Schutzgebiet ansässig sind, haben für den kleinen Jagdschein eine 
erhöhte Gebühr von 200 Rp. zu entrichten. 
Die Jagd mit vervollkommneter Vorderladerbüchse oder einer für Kugelschuß eingerichteten 
Schrotflinte ist der Jagd mit Hinterladerbüchse gleichgestellt. 
§ 5. Die Jagdscheine werden von den örtlichen Verwaltungsbehörden ausgestellt. 
Ihre Gültigkeitsdauer beträgt — abgesehen vom Tagesjagdschein — ein Jahr vom Tage 
der Ausstellung an gerechnet. 
Sie berechtigen — mit Ausnahme des Vorderlader= oder Schrotflinten= sowie des Bezirks- 
Jagdscheins — zur Ausübung der Jagd im ganzen Schutzgebiet. 
Der Bezirks-Jagdschein wird nur an Bezirkseingesessene, der Tagesjagdschein, welcher nur 
ausnahmsweise auf Grund besonderer Verhältnisse nach Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörde 
ausgestellt wird, nur für die fünf auf den Tag der Ausstellung folgenden Tage erteilt. 
Auf Grund der Jagdscheine, welche zur Ausübung der Jagd mittels Hinterladerbüchse be- 
rechtigen, ist die Jagd mit jeder Schußwaffe gestattet. 
§ 6. Der Jäger hat den Jagdschein bei der Ausübung der Jagd bei sich zu führen und 
den die Kontrolle ausübenden Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Die Kontrolle liegt den örtlichen Verwaltungsbehörden und deren Beauftragten innerhalb 
ihres Bezirks ob. 
Personen, welche ihren Jagdschein verloren haben, bezahlen für Ausstellung eines Duplikats 
ein Biertel der Jagdscheingebühr, höchstens aber 3 Rp. 
§ 7. Die Ausstellung eines jeden Jagdscheins kann verweigert werden, wenn die um die 
Ausstellung nachsuchende Person innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre wegen Vergehens gegen 
das Eigentum, die Jagdverordnung oder die Verordnung, betreffend den öffentlichen Verkehr im 
deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet, vom 7. März 1906 (L. G. Nachtr. IV, Nr. 29, Kol. Bl. 1906, 
S. 217 ff.) bestraft ist, oder von ihr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist. 
Die Ausstellung des großen Jagdscheins kann verweigert werden, wenn bereits so viel große 
Jagdscheine ausgegeben sind, daß durch eine Vermehrung der Zahl der Jagdberechtigten der Bestand 
des Wildes gefährdet werden würde. Aus demselben Grunde kann in einem Verwaltungsbezirk die 
Ausstellung des Vorderlader= oder Schrotflinten-Jagdscheins sowie die Ausstellung des kleinen Jagd- 
scheins an im Schutzgebiet nicht ansässige Personen verweigert werden. 
Der Jagdschein kann durch Verfügung der zuständigen Behörde entzogen werden, wenn die 
zur Jagd berechtigte Person 
a) mit demselben Mißbrauch treibt, 
b) wegen Vergehens gegen die Jagdverordnung oder die Verordnung, betreffend den 
öffentlichen Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet, vom 7. März 1906 
verurteilt wird. 
Gegen die Verfügung, durch welche die Erteilung des Jagdscheins abgelehnt oder der 
Jagdschein entzogen wird, ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit dem Tage der Zu- 
stellung der Verfügung beginnt, Beschwerde an das Gouvernement zulässig. 
§ 8. Für jeden erlegten oder gefangenen Elefanten ist spätestens drei Monate, nachdem 
der Elefant erlegt oder gefangen ist, ein Schußgeld von 150 Rp. an die zuständige Behörde 
zu entrichten. 
Bei Bezahlung des Schußgeldes ist anzugeben, in welchem Bezirk der Elefant erlegt oder 
gefangen ist. 
Es steht dem Jäger frei, an Stelle der Gebühr einen Zahn des erlegten Elefanten an die 
Behörde abzuliefern, vorausgesetzt, daß der abgelieferte Zahn mindestens 10 kg wiegt.
	        
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