Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 247 20 
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Rp. allein oder in 
Verbindung miteinander wird bestraft, wer unbefugt 
a) die Jagd auf die im § 2 oder in § 3 in Klasse II benannten Tiere ausübt; 
b) in den vom Gouvernement zum Zweck des Wildschutzes bestimmten Wildreservaten jagt. 
Mit Geldstrafe bis zu 100 Rp. oder Haft wird bestraft, wer seinen Jagdschein bei Aus- 
übung der Jagd nicht bei sich führt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorzeigt. 
Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die nach der Ver- 
fügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Strafmittel Anwendung. 
Neben der verwirkten Strafe kann auf Einziehung der Jagdgeräte, der unrechtmäßigen 
Jagdbeute sowie der von dem Täter benutzten Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen 
erkaunt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 22. Die vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Die Jagdschutz- 
verordnung, der Runderlaß, betreffend die Einführung der Jagdschutzverordnung, und die Bekannt- 
machung zur Jagdschutzverordnung, sämtlich vom 1. Juni 1903, der Runderlaß, betreffend Schutz 
des Eigentums gegen Raubtiere, vom 15. November 1903, die Bekanntmachung, betreffend An- 
rechnung von Schußgeldern auf Ausfuhrzoll für Gehörne, vom 3. Juni 1904, die Verordnung, be- 
treffend Schußgeld für erlegte Flußpferde, vom 23. September 1904 und die Bekanntmachung, be- 
treffend Abänderung des § 14 der Jagdschutzverordnung, vom 15. Juli 1905, die Verordnung und 
der Runderlaß vom 23. November 1900, der Runderlaß vom 24. Juli 1902 sowie die Bekannt- 
machung vom 24. September 1904, betreffend die Ausfuhr untergewichtiger Elfenbeinzähne, werden 
mit dem gleichen Tage aufgehoben. 
Daressalam, den 5. November 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
  
Ausführungsbestimmungen zur Jagdverordnung für Deutsch-Ostafrika. 
Vom 5. November 1908. 
Artikel 1 zu § 4. 
Anrechnung von Jagdscheingebühr bei Lösung eines neuen Jagdscheins. 
Löst sich der Inhaber eines Bezirks= oder eines kleinen Jagdscheins während dessen 
Gültigkeit einen höheren, so ist auf Antrag die für den ersten Schein gezahlte niedrigere Gebühr 
auf die höhere des zweiten anzurechnen. Dies hat zu geschehen, wenn für den letzteren Jagdschein 
keine längere Dauer — also dasselbe Ausstellungsdatum — wie für den ersten Jagdschein beansprucht 
wird. Die für den Tagesjagdschein (§ 4 Z. 5) gezahlte Gebühr wird niemals angerechnet. 
Artikel 2 zu § 10. 
Kenntlichmachung untergewichtiger Elefantenzähne. 
Wegen Kenntlichmachung derjenigen untergewichtigen Elefantenzähne, welche vor Inkraft- 
treten der Verordnung erlegt worden sind, wird bestimmt, daß außer der Kenntlichmachung durch 
behördliche Abstempelung auch eine schriftliche Bescheinigung der Behörde als Nachweis gelten kann, 
wenn die Bescheinigung dem Zahn durch Ankleben oder auf andere geeignete Weise fest angefügt ist. 
Beim Verkauf des Zahnes ist die Bescheinigung vom Käufer als Nachweis mit zu übernehmen. 
Artikel 3 zu § 13. 
Wildreservate. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend „Jagdreservate“, vom 1. Juni 1903 
(Kol. Bl. 1903, S. 355f.; L. G. II Nr. 98, Amtl. Anz. 1903, Nr. 14) werden auf Grund des 
§ 13 der Jagdverordnung vom 5. November 1908 hiermit die nachfolgend bezeichneten Gebiete bis 
auf weiteres als „Wildreservate“ erklärt. 
1. Bezirk Kilwa (s. Bl. F 6, Karte 1: 300000): 
Nordgreuze: Matandu-Fluß. 
Ostgrenze: Singa-Fluß. 
Südgrenze: Straße Kilwa— Liwale. 
Westgrenze: Liwale-Bach.
	        
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