Volltext : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

380  Staatssteuern  (Einkommensteuer).

Gesetz  nicht  berührt.  Wegen  der  Doppelbesteuerung  im  Verh.  zu  Österreich
  s.  G.  18.  4.  00  (GS.  259);  wegen  des  Zusammenhanges  der
Preuß.  Staats=  und  Kommunalsteuergesetzgebung  s.  oben  S.  302f.

A.  Einkommensteuergesetz  v.  24.  6.  91  (GS.  175),  abgeänd.
G.  19.  6.  06  (GS.  241)  u.  neue  Fassg.  v.  19.  6.  06  (GS.  260);  §  23
abg.  G.  18.  6.  07  (GS.  139);  §§  5,  9,  19,  20  abg.  G.  26.  5.  09
(GS.  349,  Anl.  5  z.  sog.  Besoldungsgesetz  betr.  die  Bereitstellung  von
Mitteln  zu  Diensteinkommensverbesserungen).  AusfAnw.  25.  7.  06  G.
6.  7.  0O00.  M.  7.  6.  10  (JM  l.  181),  betr.  die  von  den  Amtsgerichten
  den  Steuerbehörden  behufs  Veranlagung  der  Einkommens=  und
Ergänzungssteuer  zu  machenden  Mitteilungen.  Aufgehoben  sind  das  G.
1.  5.  51  nebst  den  Ergänzungsgesetzen  25.  5.  73,  2.  1.  74,  16.  6.  75
und  Art.  III  u.  IV  G.  12.  3.  77.  —  Das  im  Anschluß  an  das  EinkSt  G.
ergangene  G.  24.  6.  91,  betr.  Anderung  des  Wahlverfahrens  ist  inzwischen
  wieder  aufgehoben.

I.  Steuerpflicht  (§8  1—16).

Die  beschränkte  subjektive  Steuerpflicht  beruht  auf  Wohnsitz,
  Aufenthalt  (welche  nach  §  21  zugleich  für  den  Ort  der  Veranlagung
maßgebend  sind),  Staatsangehörigkeit  und  für  Reichsangehörige  auf  den
Regeln  betr.  die  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  (§  1).  «

Einkommensteuerpflichtig  sind  danach:

1.  Die  preuß.  Staatsangehörigen  einschl.  derjenigen  Reichs-  und
Staatsbeamten,  welche  im  Reichsauslande  ihren  Dienstwohnsitz  haben  und
dort  zu  entsprechenden  direkten  Staatssteuern  nicht  herangezogen  werden.
Ausgenommen  sind  (gemäß  dem  DoppelstG.)  die,  welche  in  einem
anderen  deutschen  Bundesstaat  oder  in  einem  Schutzgebiete
entweder  ohne  preuß.  Wohnsitz  wohnen  oder  sich  aufhalten  oder  neben
einem  preuß.  Wohnsitze  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Auch  erlischt,
mit  Ausnahme  der  erwähnten  Reichs=  und  Staatsbeamten,  die  Steuerpflicht
  durch  mehr  als  zweijährigen  dauernden  Aufenthalt
im  Auslande  ohne  Wohnsitz  in  Preußen  (§  11);

2.  Angehörige  anderer  Bundesstaaten,  die  in  Preußen  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  haben  oder  ohne  Wohnsitz  im  Heimatsstaate  in  Preußen
wohnen  oder  ohne  Wohnsitz  im  Deutschen  Reich  in  Preußen  sich  aufhalten
  (§  12);

3.  Ausländer,  die  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich  des
Erwerbs  wegen  oder  länger  als  ein  Jahr  aufhalten  (§  13,  dazu  Vertrag
mit  Osterreich  21.  6.  99,  auch  G.  18.  4.  00,  (.  oben);

4—6.  Wenn  sie  in  Preußen  domiziliert  sind:  Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Berggewerkschaften,  eingetragene
Genossenschaften  mit  Geschäftsbetrieb  nach  außen;  Konsumvereine;  Gesellschaften
  m.  b.  H.,  soweit  nicht  ihre  Mitglieder  öffentliche  Korporationen
oder  ihre  Einkünfte  ausschließlich  zu  gemeinnützigen  oder  ähnlichen  Zwecken
zu  verwenden  sind.

Unbeschränkt  steuerpflichtig  sind  alle  Personen,  die  gedachten
Gesellschaften  und  Rechtspersönlichkeiten  mit  Einkommen  aus  den  von