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der Waage oder über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe eine Einigung nicht statt,
so entscheidet das Hauptamt.
Nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung hat der Oberkontroleur das für die
Hebestelle bestimmte Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der aufgenommenen
Vermessungsverhandlungen 2c., zurückzugeben.
Die Steuerbehörde kann auch im Laufe des Betriebes die Einreichung einer
neuen Nachweisung der Räume und Gefäße 2c. der Brauerei fordern, wenn die vorhandene,
nach dem Ermessen des Oberkontroleurs durch Eintragung vieler Zu= und Abgänge
unübersichtlich oder sonst untauglich geworden ist.
II. a. Die nach Abs. 2 § 9 des Gesetzes erforderlichen Anzeigen über Veränderungen
in den Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach dem beifolgenden Muster C.
gleichfalls in zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche das eine Exemplar,
mit ihrer Bescheinigung versehen, dem Anmeldenden zum Ausweise über die geschehene
Anzeige zurückstellt. Das zweite Exemplar wird mit der Nummer des Inventariums
versehen dem Oberkontroleur vorgelegt.
b. Der Oberkontroleur, bzw. der Steueraufseher, hat von der Richtigkeit der
Anzeige Ueberzeugung zu nehmen, das nach § 11 des Gesetzes etwa Erforderliche zu
veranlassen, auch nach Maßgabe der eingetretenen Veränderung die in der Brauerei
ausliegende Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. zu berichtigen; das Geschehene ist von
ihm auf der Veränderungsanzeige selbst kurz zu bescheinigen, und letztere nebst den etwa
anfgenommenen Vermessungs-Verhandlungen an die Hebestelle zurückzugeben.
c. Die erledigte Veränderungsanzeige und deren Anlagen werden von der Hebestelle
dem Inventarien-Belagshefte einverleibt und die stattgehabte Veränderung in dem
Inventarium selbst vermerkt.
d. Zu den im § 10 des Gesetzes für den Fall des Besitzwechsels von Braupfannen
vorgesehenen Anzeigen ist ebenfalls das Muster C. in doppelter Ausfertigung zu verwenden.
Sollen in diesem oder in dem vorstehend zu a. gedachten Falle Brauereigefäße der
übergebenen Anzeige zufolge in einen anderen Hebebezirk versendet werden, so ist die
zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige unmittelbar an die Hebestelle des Bestimmungsortes
zu senden; auch sind, sofern die Gefäße zur Benutzung in einer anderen
Brauerei bestimmt sind, die betreffenden Vermessungsverhandlungen urschriftlich beizufügen.
Die Hebestelle des Bestimmungsorts bescheinigt die erfolgte Meldung der Geräthe
bezw. Gefäße auf der Rückseite der Veränderungsanzeige und sendet letztere an die
Hebestelle des Absendungsorts zurück, welche damit nach der Bestimmung zu c. weiter
verfährt.