Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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der  Waage  oder  über  die  Aufbewahrungsorte  der  Braustoffe  eine  Einigung  nicht  statt,
so  entscheidet  das  Hauptamt.

Nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  hat  der  Oberkontroleur  das  für  die
Hebestelle  bestimmte  Exemplar  der  Nachweisung  an  diese,  unter  Beifügung  der  aufgenommenen
  Vermessungsverhandlungen  2c.,  zurückzugeben.

Die  Steuerbehörde  kann  auch  im  Laufe  des  Betriebes  die  Einreichung  einer
neuen  Nachweisung  der  Räume  und  Gefäße  2c.  der  Brauerei  fordern,  wenn  die  vorhandene,
  nach  dem  Ermessen  des  Oberkontroleurs  durch  Eintragung  vieler  Zu=  und  Abgänge
  unübersichtlich  oder  sonst  untauglich  geworden  ist.

II.  a.  Die  nach  Abs.  2  §  9  des  Gesetzes  erforderlichen  Anzeigen  über  Veränderungen

in  den  Betriebsräumen  oder  an  den  Gefäßen  sind  nach  dem  beifolgenden  Muster  C.

gleichfalls  in  zwei  Ausfertigungen  der  Hebestelle  einzureichen,  welche  das  eine  Exemplar,
mit  ihrer  Bescheinigung  versehen,  dem  Anmeldenden  zum  Ausweise  über  die  geschehene
Anzeige  zurückstellt.  Das  zweite  Exemplar  wird  mit  der  Nummer  des  Inventariums
versehen  dem  Oberkontroleur  vorgelegt.

b.  Der  Oberkontroleur,  bzw.  der  Steueraufseher,  hat  von  der  Richtigkeit  der
Anzeige  Ueberzeugung  zu  nehmen,  das  nach  §  11  des  Gesetzes  etwa  Erforderliche  zu
veranlassen,  auch  nach  Maßgabe  der  eingetretenen  Veränderung  die  in  der  Brauerei
ausliegende  Nachweisung  der  Räume,  Gefäße  2c.  zu  berichtigen;  das  Geschehene  ist  von
ihm  auf  der  Veränderungsanzeige  selbst  kurz  zu  bescheinigen,  und  letztere  nebst  den  etwa
anfgenommenen  Vermessungs-Verhandlungen  an  die  Hebestelle  zurückzugeben.

c.  Die  erledigte  Veränderungsanzeige  und  deren  Anlagen  werden  von  der  Hebestelle
  dem  Inventarien-Belagshefte  einverleibt  und  die  stattgehabte  Veränderung  in  dem
Inventarium  selbst  vermerkt.

d.  Zu  den  im  §  10  des  Gesetzes  für  den  Fall  des  Besitzwechsels  von  Braupfannen
vorgesehenen  Anzeigen  ist  ebenfalls  das  Muster  C.  in  doppelter  Ausfertigung  zu  verwenden.


Sollen  in  diesem  oder  in  dem  vorstehend  zu  a.  gedachten  Falle  Brauereigefäße  der
übergebenen  Anzeige  zufolge  in  einen  anderen  Hebebezirk  versendet  werden,  so  ist  die
zweite  Ausfertigung  der  Veränderungsanzeige  unmittelbar  an  die  Hebestelle  des  Bestimmungsortes
  zu  senden;  auch  sind,  sofern  die  Gefäße  zur  Benutzung  in  einer  anderen
Brauerei  bestimmt  sind,  die  betreffenden  Vermessungsverhandlungen  urschriftlich  beizufügen.


Die  Hebestelle  des  Bestimmungsorts  bescheinigt  die  erfolgte  Meldung  der  Geräthe
bezw.  Gefäße  auf  der  Rückseite  der  Veränderungsanzeige  und  sendet  letztere  an  die
Hebestelle  des  Absendungsorts  zurück,  welche  damit  nach  der  Bestimmung  zu  c.  weiter
verfährt.