Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Gegenstände,  hinsichtlich  deren  der  Gemeindevorstand  diesen  Nachweis  als
nicht  erbracht  erklärt,  sind  von  der  Versteigerung  ausgeschlossen.

3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkilndung  in  Kraft.
Gera,  den  22.  Dezember  1911.

Färstlich  Reuß-Planisches  Ministerlum.
v.  Hinüber.