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verkaufen, wie sie das Gonvernement in den für Kleinsiedlungen erschlossenen Gebieten für Gelände
ähnlicher Qualität fordert. — Die Preise unterliegen in zweijährigen Perioden einer gleichen Revision,
wie sie unter Punkt 3 vereinbart ist. — Auch dieser Passus der Vereinbarung hat nur Gültigkeit
für die nächsten zehn Jahre, d. h. vom 1. Januar 1908 ab.
5. Grenzen Grundstücke an die Bahn oder an Flußläufe, so wird die Gesellschaft diese
Grundstücke, sofern nicht lokale Verhältnisse ein anderes bedingen, so aufteilen, daß sie mit der
Schmalseite, die nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen darf, an die Bahn oder den
Wasserlauf zu liegen kommen.
6. Die Kolonialverwaltung wird die Gesellschaft bei Einführung von Steuern irgendwelcher
Art im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet in Zukunft nicht schlechter stellen, als irgend einen
Dritten. Auf Bevorrechtigungen und Vergünstigungen, die vor Abschluß der vorliegenden Ver-
einbarung regierungsseitig bereits gewährt worden sind, kann sich die Gesellschaft hierbei nicht berufen.
7. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaft die in dieser Vereinbarung be-
zeichneten Absteckungs= und Wassererschließungsarbeiten einstellen kann, falls es sich nach Ablauf von
drei Jahren, vom 1. Januar 1908 ab gerechnet, herausstellt, daß die Kosten dieser Arbeiten sich so
hoch stellen, daß es sowohl dem Gouvernement als auch der Gesellschaft unmöglich ist, mit Zuschlag
dieser Kosten auf die derzeitigen Landpreise Land zu verkaufen.
8. ÜUber alle Streitigkeiten, die sich etwa aus vorstehendem Abkommen ergeben sollten,
entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. Die Bildung dieses Schiedsgerichts
erfolgt in Swakopmund nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Weise, daß eine jede
Partei zwei Schiedsrichter ernennt und daß diese einen Obmann wählen. Wird über die Person
dieses Obmannes kein Einverständnis erzielt, so ist der Kaiserliche Oberrichter oder dessen Stell-
vertreter als Obmann hinzuzuziehen, der im Verhinderungsfalle das Recht der Substituierung erhält
und dessen Stimme den Ausschlag gibt.
Die nach den §§8 1045 und 1046 der Z. P. O. au treffenden Ensscheidungen werden in
Swakopmund erlassen.
17. Februar 1908.
Berlin, den 30. Märg 000.
Der Staatssekretär Deutsche Kolonialgesellschaft
des Reichs-Kolonialamts. für Südwestafrika.
Dernburg. F. Bugge. Fowler.
Kbkommen, betr. Verwertung des Candbesitzes der South West Africa Company Ltd.
Vom 27. Mui 1908.
26. März 1900.
Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der South West Africa Com-
pany Ltd. wird folgendes vereinbart:
1. Derjenige Teil des Landgebiets der Gesellschaft, der sich nach Westen an einen längs
der Eisenbahn Swakopmund — Tsumeb laufenden, 10 km breiten Gebietsstreifen anschließt, wird bis
zum 1. Januar 1918 dem Gouvernement an die Hand gestellt, das die in diesen Bereich fallenden
Farmen für Rechnung der Gesellschaft zu den jeweils für den Verkauf von fiskalischem Farmland
geltenden Bedingungen veräußern kann.
Der bei der Veräußerung durch Vermittlung des Gouvernements zu berechnende Kaufpreis
soll sich je nach Lage und Qualität der Farm zwischen " 1 und ./7 3 pro Hektar halten.
Die der Gesellschaft für Vermessung und Vermarkung sowie für die Wassererschließung er-
wachsenden Kosten können diesem Preise zugeschlagen werden.
Das Verfahren bei der Veräußerung der dem Gouvernement an die Hand gestellten Farm-
gelände wird in der Weise geregelt, daß die dem Gouvernement bekannt gewordenen Kauflustigen
der Gesellschaftsvertretung mitgeteilt werden, worauf diese verpflichtet ist, nach den vorerwähnten
Bestimmungen die Kaufabschlüsse und alles Weitere vorzunehmen und das Gouvernement nach Er-
ledigung der Angelegenheit entsprechend zu verständigen.
Der Gesellschaft steht das Recht zu, auch in den dem Gouvernement an die Hand gestellten
Gebieten nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung Grundstücke unmittelbar zu veräußern.