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und Berberesel nicht mehr als 200 Rupien, für andere Esel und für Kamele nicht mehr als 100 Rupien
und für andere Tiere nicht mehr als 50 Rupien.
Ist das Tier gesund, so wird der volle Wert, jedoch nicht mehr als das Zweifache der bei
den einzelnen Tiergattungen angeführten Summe gezahlt.
Wird bei der Sektion festgestellt, daß ein Tier mit einer erheblichen Krankheit behaftet war,
so ist der Wert des Tieres um die Summe, welche es infolge der Krankheit an seinem Werte ver-
loren hat, geringer zu veranschlagen.
Die Entschädigung wird von dem Beamten festgesetzt, der die Tötung angeordnet hat.
Gegen die Festsetzung des Beamten kann der Besitzer innerhalb 24 Stunden nach Bekannt-
machung der Festsetzung an ihn den Antrag auf Entschädigung durch eine Kommission stellen, zu
welcher der Besitzer und Beamte je ein Mitglied ernannten. Die ernannten Mitglieder ernennen
einen Obmann.
Von der festgesetzten Entschädigungssumme kommt in Abzug der Wert der dem Besitzer über-
lassenen Teile, soweit deren Verwertung möglich war.
§ 11. Die Entschädigung wird nicht gezahlt, wenn das Tier auf Grund des § 9 dieser
Verordnung getötet oder geschlachtet worden ist, oder wenn es unter Umgehung der für die Einfuhr
erlassenen gesundheitspolizeilichen Vorschriften in das Schutzgebiet eingeführt worden ist.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 4 und 6 oder gegen die auf
Grund des § 7 von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Beamten zur Bekämpfung einer
Seuche oder zur Verhütung eines Ausbruchs derselben getroffenen Anordnungen werden, sofern nicht
nach sonstigen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis 3000 Rupien, mit
Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten geahndet. Auf die Geldstrafe kann auch neben der
Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden
die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) zulässigen Straf-
mittel Anwendung.
& 13. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1909 für das gesamte Schutzgebiet mit
Ausnahme der Residenturen Ruanda und Urundi in Kraft.
Gleichzeitig treten nachstehende Runderlasse und Verordnungen außer Kraft.
1. R. E. vom 25. 11. 1896 nebst Anlage, L. G. Nr. 652,
2. R. E. vom 1. 8. 1897, L. G. Nr. 654,
3. R. E. vom 7. 10. 1897, L. G. Nr. 655 nebst Anlage,
4. Bek. vom 26. 3. 1900, L. G. Nr. 656,
5. R. E. vom 27. 4. 1898, L. G. Nr. 657,
6. Bek. vom 26. 4. 1900, L. G. Nr. 658,
7. R. E. vom 1. 3. 1899, L. G. Nr. 659,
8. R. E. vom 10. 8. 1899, L. G. Nr. 661,
9. Mitteilung vom 12. 9. 1899, L. G. Nr. 662,
10. Verfg. vom 25. 7. 1902, L. G. Nachtrag 1 Nr. 91,
11. R. E. vom 21. 1. 1903, L. G. Nachtrag I Nr. 93,
12. R. E. vom 19. 8. 1903, L. G. Nachtrag II Nr. 100,
13. Bek. vom 8. 9. 1903, L. G. Nachtrag II Nr. 101,
14. R. E. vom 8. 9. 1903, L. G. Nachtrag II Nr. 102,
15. R. E. vom 13. 8. 1904, L. G. Nachtrag III Nr. 98,
16. Verfg. vom 7. bis 8. 1905, L. G. Nachtrag IV Nr. 82.
Daressalam, den 27. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Behämpfung des
Rüstenfiebers.
Vom 27. Februar 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hier-
durch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: