W 378 2e.
b) wer in den vom Gouvernement zum Zwecke des Wildschutzes bestimmten und
durch Bekanntmachung bezeichneten Wildreservaten jagt (§ 3),
T) wer wissentlich Straußenfedern, welche entgegen dieser Verordnung erbeutet sind,
gewerbsmäßig kauft oder eintauscht,
d) wer, ohne den nach § 2 vorgeschriebenen Erlaubnisschein zu besitzen, Straußeneier
von der Brutstätte wegnimmt oder junge Strauße fängt,
e) wer wissentlich mit Straußeneiern und -Küken, sofern letztere entgegen dieser Ver-
ordnung (§ 2) erlangt sind, Handel treibt,
. mit Geldstrafe von 50 bis 600 .7 oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten allein
oder in Verbindung miteinander:
a) wer ohne behördliche Genehmigung (§ 2) auf Eland= und Kudukühe, Geier,
Sekretäre, Springhahnvögel, Eulen, Pfefferfresser, Flamingos, weibliche Pala-
antilopen und die dieser Verordnung — § 1a — unterliegenden Antilopen und
Gazellen, bei denen das Gehörn noch nicht zum Durchbruch gekommen ist (§ 2,
1b, d und e), jagt,
b) wer die Jagd mittels Fallen, Gruben, Kraalen, Netzen, Schlingen oder ähnlichen
Vorrichtungen ausübt oder Feuerjagden veranstaltet (§ 4),
c) wer während der Schonzeit der Jagd obliegt (§ 8),
d) wer ohne Jagdschein gelöst zu haben die Jagd auf die nach dieser Verordnung
unter § la, c und d jagdbaren Tiere ausübt,
e) wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausgestellten fremden
Jagdschein (§ 5) oder Erlaubnisschein (§ 2), zu legitimieren um sich dadurch der
verwirkten Strafe zu entziehen,
k) wer wissentlich Felle und Gehörne, die entgegen dieser Verordnung erbeutet sind,
von den nach § 1a, e bis e jagdbaren Tieren gewerbsmäßig kauft oder eintauscht,
g) wer sich gegen die Vorschriften des § 9, Absatz 3 vergeht,
. mit Geldstrafe bis zu 150 . oder mit Haft:
a) wer bei Ausübung der Jagd außerhalb seines eigenen Grundbesitzes seinen Jagd-
schein (§ 5) oder Erlaubnisschein (§ 2) nicht bei sich trägt oder denselben auf
Verlangen den Aufsichtsorganen nicht vorzeigt,
b) wer seinen Eingeborenen ohne seinen Jagdschein auf die Jagd schickt (§ 7),
e) wer rechtswidrig Wild, dessen Jagd verboten ist (§ 2), oder wer Wild nach Ablauf
von 14 Tagen nach Eintritt der Schonzeit bis zu ihrem Ende feilbietet oder ver-
kauft oder den Verkauf vermittelt,
d) wer Perlhuhneier von der Brutstätte wegnimmt oder absichtlich beschädigt, des-
gleichen wer von Weißen oder Eingeborenen Perlhuhneier sammeln läßt, eintauscht
oder kauft.
Jagdvergehen, die von den vorstehenden Strafbestimmungen nicht betroffen werden,
werden nach den allgemeinen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches geahndet.
§* 12. Zu Unrecht gemachte und feilgebotene Jagdbeute unterliegt der Einziehung.
Neben der auf Grund dieser Verordnung mit Ausnahme des nach § 10, Ziffer Za, ver-
wirkten Strafe kann auf Einziehung des Jagdgerätes und der Hunde, die der Täter auf der Jagd
bei sich geführt hat, sowie der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen erkannt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
§ 13. Gegenüber Eingeborenen kommen wegen Vergehens gegen diese Verordnung die in
der Verordnung vom 8. November 1896, betreffend die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und
Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen für zulässig erklärten Strafmittel in Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1909 in Kraft. Die bis dahin gelösten Jagd-
scheine behalten ihre Gültigkeit. -
Windhuk,den15.Februar1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.