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Ansprüche anzumelden. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Auf-
forderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu
diesem Zwecke melden.
Zahlungen an die Anteilseigner dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst
erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die öffentliche Aufforderung zum dritten Male statt-
gefunden hat, drei Monate verstrichen sind, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben,
befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der
Anteilseigner von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die Anteile tritt nicht vor
dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit.
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Anteil-
scheine und Zwischenscheine durch Umtausch, Stempelung oder ähnliches Verfahren vorgesehen, so
kann die Gesellschaft die Anteil= und Zwischenscheine, welche trotz erfolgter Aufforderung binnen einer
dabei zu bestimmenden Frist von mindestens 4 Wochen nicht bei ihr eingereicht sind, mittels öffent-
licher Bekanntmachung für kraftlos erklären. Das Gleiche gilt in Ansehung eingereichter Anteil-
scheine und Zwischenscheine, welche die zum Ersatze durch neue Anteilscheine erforderliche Zahl nicht
erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung
gestellt sind. Die Aufforderung zur Einreichung der Anteilscheine und Zwischenscheine hat die An-
drohung der Kraftloserklärung zu enthalten. Die anstelle der für kraftlos erklärten Anteilscheine
auszugebenden neuen Scheine sind für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft bestmöglichst
zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinter-
legung vorhanden ist, zu hinterlegen.
§ 16. Die Einziehung von Anteilen ist zulässig. Sofern sie nicht nach den für die Herab-
setzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, darf sie nur aus dem nach der jähr-
lichen Bilanz verfügbaren Reingewinn erfolgen.
§ 17. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell-
schaftsvermögen.
Die Verpflichtung des Anteilseigners zur Leistung von Kapitalseinzahlungen wird durch den
Nennbetrag des Anteils, und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt.
Die Anteilseigner können ihre Einzahlungen nicht zurückfordern; sie haben, solange die
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesetz, dieser
Satzung oder Handelsgebrauch von der Verteilung ausgeschlossen ist.
III. Kbschnitt. Bilanz, Gewinnverteilung und Reservefonds.
§ 18. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. März und endet mit dem letzten Tage des
Februar eines jeden Jahres.
§ 19. Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und
eine Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlage
innerhalb fünf Monaten nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand
und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Be-
merkungen der Hauptversammlung vorzulegen.
Die Bilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Inventur ist nach den für
Aktiengesellschaften gültigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und nach kaufmännischen Grundsätzen
aufzustellen.
Der Geschäftsbericht des Vorstandes nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats, der Bilanz
und der Gewinn= und Verlustrechnung sind mindestens während der letzten zwei Wochen vor dem
Tage der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilseigner
auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilseigner spätestens zwei Wochen vor dem Tage der
Hauptversammlung ein Abdruck des Geschäftsberichts des Vorstandes nebst den Bemerkungen des
Aufsichtsrats, der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung kostenfrei zu übersenden.
Die Feststellung der Bilanz, der Gewinn= und Verlustrechnung und der Gewinnverteilung
sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aussichtsrats geschieht durch Beschluß der Haupt-
versammlung. Die Hauptversammlung darf indessen Abschreibungen und Rücklagen nicht geringer,
den zu verteilenden Gewinn nicht höher bestimmen, als der Aussichtsrat vorgeschlagen hat.
§ 20. Von dem nach Absetzung aller Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Rein-
gewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem Reservefonds der Gesellschaft zuge-
führt. Der verbleibende Teil wird auf die Anteile verteilt, insoweit die Hauptversammlung nicht
beschließt, ihn zu außerordentlichen Abschreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden.