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rats oder der Hauptversammlung für den Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten,
festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
unwirksam. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, sind, wenn
der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein oder von zwei Prokuristen gemein-
schaftlich, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstandes
gemeinschaftlich oder von einem Mitgliede des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem Prokuristen
oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Gesellschaft abzugeben. Stellver-
tretende Mitglieder des Vorstandes stehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der
geschriebenen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen,
und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze.
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-
über einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 26. Der Vorstand darf Prokuristen und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten
Handelsgewerbes nur mit Zustimmung des Aussichtsrats bestellen.
§ 27. Der Ausfsichtsrat ist berechtigt, die Tätigkeitskreise mehrerer Vorstandsmitglieder
abzugrenzen, auch eine schriftliche Geschäftsanweisung für den Vorstand zu erlassen, welche dieser zu
befolgen verpflichtet ist. Der Vorstand ist verpflichtet, zu den Sitzungen des Aussichtsrats zu er-
cheinen, auch wenn er keine besondere Einladung erhalten hat.
§ 28. Auf den Vorstand finden die Bestimmungen der §9 236, 240 des Handelzsgesetz-
buchs und § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 29. Der Vorstand weist sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister aus.
B. Aufsichtsrat.
§* 30. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf von der Hauptversammlung zu
wählenden Personen. Zu Mitgliedern des Aussichtsrats können nur männliche deutsche Reichs-
angehörige gewählt werden, welche weder durch behördliche Anordnungen in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung verurteilt
sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Aussichtsrats beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der
Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats so lange im Amt, bis die Neuwahlen vollzogen
sind. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl
vorzunehmen, sofern die Gesamtzahl damit unter fünf gesunken ist. Das als Ersatz eintretende
Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt.
§ 31. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor dem Ablauf des
Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden;
der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der an der Abstimmung teil-
nehmenden Stimmen.
§* 32. Der Aufsichtsrat wählt bei jeder Neuwahl einen Vorsitzenden und einen stellver-
tretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Be-
stätigung durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonial-Amt).
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats
weisen sich durch die Wahlprotokolle oder durch eine auf Grund derselben ausgestellte notarielle
Bescheinigung aus. Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleichen Befugnisse wie der Vorsitzende
und ist bei deren Ausübung zum Nachweise des Vertretungsfalles nicht verpflichtet. Bei Erledigung
eines dieser Amter im Laufe des Geschäftsjahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.
Sind beide Vorsitzende an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat das den Lebens-
jahren nach älteste Mitglied des Aufsichtsrats die Obliegenheiten für die Dauer der Behinderung
oder bis zur Wahl eines anderen Vorsitzenden zu übernehmen.
§ 33. Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft berufen, als eine geschäftliche
Veranlassung dazu vorliegt; er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche
nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder oder der
Vorstand es schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung ist die Tagesordnung,
der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen.
Uber die Sitzungen des Aussichtsrats werden Protokolle gesührt, die von dem den Vorsitz
führenden und einem anderen Mitgliede zu unterzeichnen sind. Jedem Mitgliede des Aufsichtsrats
ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zuzusenden.