Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

Angestelltenversicherung.  83

Hinerbliebene  gewähren  die  Anstalten  Oldenburg,  Hannover,  Mecklenburg,  Thüringen,
Westfalen,  Schleswig-Holstein,  Pommern,  Hessen-Nassau,  Schlesien,  Königreich
Saechsen,  Baden.

Die  Landesversicherungsanstalt  der  Hansestädte  hat  bisher  130  000  M.  zur
Förderung  der  freiwilligen  Weiterversicherung  auf  dem  Gebiete  der  Kranken=  und  der
Iwalidenversicherung  hergegeben.

Darlehen  zur  Linderung  der  Kriegsnot  waren  bis  Ende  Februar  1915  insgesamt
  in  Höhe  von  mehr  als  40  Millionen  Mark  gewährt.

Angestellte  nversiche  rung.

Aus  den  Kreisen  der  Angestellten  ist  der  Erlaß  einer  Bestimmung  angeregt  worden,
wonach  bei  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Anwartschaft  auf  die  Versicherungsletungen
  aus  der  Angestelltenversicherung  gewahrt  ist  (§  49  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte),  die  Militärdienstzeiten,  die  während  des  gegenwärtigen
Krieges  in  österreichisch-ungarischen  Diensten  zurückgelegt  sind  oder  noch  werden,
ebenso  angerechnet  werden,  wie  die  Zeiten  der  dem  Deutschen  Reiche  geleisteten
Militärdienste.  Das  Direktorium  der  Reichsversiche  rungsanstalt  für  Angestellte
hat  sich  der  Anregung  angeschlossen,  um  die  für  die  Eingezogenen  bestehende  Gefahr
des  Berlustes  der  erworbenen  Anwartschaften  zu  beseitigen.  Der  Bundesrat  hat
lein  Bedenken  getragen,  diesen  Anregungen  auf  Grund  des  §  3  des  sogenannten
Ermächtigungsgeserzes  stattzugeben.

(Bekanntmachung,  betreffend  Anrechnung  militärischer  Dienstleistungen
  in  der  Angestelltenversicherung,  vom  18.  März  1915.)

Privatversicherung  (zu  vergl.  Bd.  I,  S.  62).
Verhalten  der  deutschen  Transportversicherung  während  des  Krieges.
Während  Deutschland  im  allgemeinen  davon  abgesehen  hat,  auf  die  Handelsverbote
  des  feindlichen  Auslandes  mit  Maßnahmen  gleicher  Art  zu  erwidern,  sich
vielmehr  im  Bereiche  des  Warenverkehrs  mit  Ausfuhr=  und  Durchfuhrverboten  und
im  Bereiche  des  Geldverkehrs  mit  Zahlungsverboten  begnügte,  ergab  sich  für  die
deusche  Transportversicherung  aus  den  Bedürfnissen  der  Praxis  heraus  die  Notwendigkeit
  einer  verbindlichen  Unterscheidung  zwischen  zulässigen  und  unzulässigen  Geschäften.
  Der  Großbetrieb  der  Transportversicherung  erfordert  in  zahlreichen  ausländischen,
  insbesondere  überseeischen  Handelsplätzen  die  Unterhaltung  von  Vertretungen,
  denen  wegen  der  Entfernung  vom  Sitze  der  Gesellschaft  schon  in  Friedenszeiten
  eine  große  Selbständigkeit  eingeräumt  werden  muß;  auch  werden  diese  Vertretungen
  aus  naheliegenden  Gründen  häufig  mit  Ausländern  besetzt,  die  durch  den
Ausbruch  von  Feindseligkeiten,  zumal  wenn  ihr  Heimatstaat  und  derjenige  der  beauftragenden
  Gesellschaft  sich  gegenüberstehen,  in  eine  zwiespältige  Lage  geraten.  Die
durch  den  Krieg  veranlaßten  Störungen  des  Nachrichtendienstes  und  Rücksichten  des
Verdienens  und  des  Wettbewerbes  erhöhen  die  Gefahr,  daß  feindliche  Risiken  bei
deutschen  Unternehmungen  Schutz  erlangen.  Aber  auch  im  Kreise  der  deutschen  Leiter
der  heimischen  Untemehmungen  bestanden  nicht  unwesentliche  Meinungsverschiedenheiten
  darüber,  welche  Geschäfte  erlaubt  seien,  welche  nicht.  Bei  dieser  Sachlage  er-67