Angestelltenversicherung. 83
Hinerbliebene gewähren die Anstalten Oldenburg, Hannover, Mecklenburg, Thüringen,
Westfalen, Schleswig-Holstein, Pommern, Hessen-Nassau, Schlesien, Königreich
Saechsen, Baden.
Die Landesversicherungsanstalt der Hansestädte hat bisher 130 000 M. zur
Förderung der freiwilligen Weiterversicherung auf dem Gebiete der Kranken= und der
Iwalidenversicherung hergegeben.
Darlehen zur Linderung der Kriegsnot waren bis Ende Februar 1915 insgesamt
in Höhe von mehr als 40 Millionen Mark gewährt.
Angestellte nversiche rung.
Aus den Kreisen der Angestellten ist der Erlaß einer Bestimmung angeregt worden,
wonach bei Entscheidung der Frage, ob die Anwartschaft auf die Versicherungsletungen
aus der Angestelltenversicherung gewahrt ist (§ 49 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte), die Militärdienstzeiten, die während des gegenwärtigen
Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegt sind oder noch werden,
ebenso angerechnet werden, wie die Zeiten der dem Deutschen Reiche geleisteten
Militärdienste. Das Direktorium der Reichsversiche rungsanstalt für Angestellte
hat sich der Anregung angeschlossen, um die für die Eingezogenen bestehende Gefahr
des Berlustes der erworbenen Anwartschaften zu beseitigen. Der Bundesrat hat
lein Bedenken getragen, diesen Anregungen auf Grund des § 3 des sogenannten
Ermächtigungsgeserzes stattzugeben.
(Bekanntmachung, betreffend Anrechnung militärischer Dienstleistungen
in der Angestelltenversicherung, vom 18. März 1915.)
Privatversicherung (zu vergl. Bd. I, S. 62).
Verhalten der deutschen Transportversicherung während des Krieges.
Während Deutschland im allgemeinen davon abgesehen hat, auf die Handelsverbote
des feindlichen Auslandes mit Maßnahmen gleicher Art zu erwidern, sich
vielmehr im Bereiche des Warenverkehrs mit Ausfuhr= und Durchfuhrverboten und
im Bereiche des Geldverkehrs mit Zahlungsverboten begnügte, ergab sich für die
deusche Transportversicherung aus den Bedürfnissen der Praxis heraus die Notwendigkeit
einer verbindlichen Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Geschäften.
Der Großbetrieb der Transportversicherung erfordert in zahlreichen ausländischen,
insbesondere überseeischen Handelsplätzen die Unterhaltung von Vertretungen,
denen wegen der Entfernung vom Sitze der Gesellschaft schon in Friedenszeiten
eine große Selbständigkeit eingeräumt werden muß; auch werden diese Vertretungen
aus naheliegenden Gründen häufig mit Ausländern besetzt, die durch den
Ausbruch von Feindseligkeiten, zumal wenn ihr Heimatstaat und derjenige der beauftragenden
Gesellschaft sich gegenüberstehen, in eine zwiespältige Lage geraten. Die
durch den Krieg veranlaßten Störungen des Nachrichtendienstes und Rücksichten des
Verdienens und des Wettbewerbes erhöhen die Gefahr, daß feindliche Risiken bei
deutschen Unternehmungen Schutz erlangen. Aber auch im Kreise der deutschen Leiter
der heimischen Untemehmungen bestanden nicht unwesentliche Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Geschäfte erlaubt seien, welche nicht. Bei dieser Sachlage er-67