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§ 2. Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ist ferner damit einverstanden,
daß ihr — abgesehen von den in § 10 Absatz 3 beregten Fällen — keine anderen und keine
höheren Schürffeldgebühren, Feldessteuern und Förderungsabgaben zustehen sollen, als solche in der
Bergverordnung vom 8. August 1905 festgesetzt sind, und daß sie andere und höhere Abgaben der
genannten Art nur dann zu beanspruchen hat, wenn solche durch eine Anderung der Bergverordnung
vom 8. August 1905 oder auf Grund der Vorschrift in § 96 Ziffer 5 vorgeschrieben werden.
Sollte auf dem der Bergberechtigung der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika
nicht unterworfenen Gebiet das Reich oder der Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika neben oder
an Stelle der jetzt geltenden berggesetzlichen Steuern oder Abgaben an den Erträgnissen des Betriebs-
oder Reingewinns des Bergbaues beteiligt werden, so steht auch der Deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika das Recht zu, eine gleich hohe Gewinnbeteiligung in ihrem gesamten Bergwerks-
gebiete auf gleiche Bergbaubetriebe neben oder an Stelle der ihr zustehenden Steuern oder Abgaben
zu erheben.
Das Recht der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, die Abgaben an die Ein-
geborenen (§ 6) und den etwaigen Anteil der Grundeigentümer an der Förderungsabgabe (§ 86
der Bergverordnung) den Bergbauunternehmern aufzuerlegen, wird durch die in Absatz 1 und 2
getroffenen Bestimmungen nicht berührt.
§ 3. Anderungen der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in Ansehung der
Form und Größe der Schürf= und Bergbaufelder sowie Ermäßigungen der in der genannten Berg-
verordnung vorgesehenen Abgaben oder Gebühren sind für die Deutsche Kolonialgesellschaft für
Südwestafrika nur dann bindend, wenn sie sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
§ 4. Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika verzichtet dauernd auf alle An-
sprüche, die ihr aus § 48 der Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutz-
gebiet vom 15. August 1889, auf die Hälfte des Überschusses der Einnahmen über die Kosten der
Bergverwaltung zustehen oder in Zukunft erwachsen können.
Dagegen verzichtet der Fiskus, für die Ausübung der Berghoheit — namentlich der Berg-
polizei — oder für die Ermittlung, Einziehung und Beitreibung und Abführung sämtlicher in dieser
Vereinbarung erwähnten Abgaben oder Gewinnbeteiligungen auf den Gebieten, in denen der
Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika die Bergbauberechtigung zusteht, irgend welche Ent-
schädigungen zu erheben.
§ 5. An der nach § 54 Absatz 3 der Bergverordnung vom 15. August 1889 dem Fiskus
gegenüber bestehenden Abgabepflicht der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ändert die
vorliegende Vereinbarung nichts.
Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ist jedoch berechtigt, in diesen Gebieten
neben den ihr in der Bergverordnung vom 8. August 1905 zustehenden Abgaben die nach § 54
Absatz 3 der Bergverordnung vom 15. August 1889 an den Fiskus zu zahlenden Abgaben von den
Bergbauunternehmern durch letzteren zu erheben.
§* 6. An der Abgabenpflicht, die der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu-
gunsten der Eingeborenen auf Grund von Verträgen mit Eingeborenen bei bergbaulichen Unter-
nehmungen obliegt, ändert dieser Vertrag nichts. Soweit solche Abgaben von einer Einziehungs-
verfügung nach der Kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1905 betroffen werden, hat die
Zahlung derselben an den Fiskus direkt von den Bergbautreibenden zu erfolgen. Sie werden jedoch
gemäß dem der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika nach dem Schlußsatz des § 54 der
Bergverordnung vom 15. August 1889 zustehenden Recht von den nach § 5 dieses Vertrages an
den Fiskus zu leistenden Zahlungen in Abzug gebracht.
Der Fiskus wird, unbeschadet des Weiterbestandes der vollen Haftbarkeit auf Seite der
Gesellschaft, die in §§ 5, 6 beregten Abgaben von den Bergbauunternehmern gemäß § 7 einziehen.
§ 7. Der Landesfiskus verpflichtet sich, die Schürffeldgebühren, Feldessteuern und
Förderungsabgaben innerhalb der Gebiete der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika für diese einzuziehen, an sie abzuführen und erforderlichenfalls beizutreiben, während
die ebenfalls durch den Fiskus von den Bergbautreibenden einzuziehenden Abgaben an die Ein-
geborenen oder an den Landesfiskus diesem verbleiben und die ferner von dem Fiskus einzuziehenden
Anteile der Grundeigentümer an den Förderungsabgaben von demselben direkt an letztere ab-
zuführen sind.
Die nach § 65 der Bergverordnung vom 8. August 1905 bei nicht rechtzeitiger Zahlung
der Feldessteuer oder Förderungsabgaben zu leistenden Strafzuschläge gehören ebenfalls zu den an
die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika abzuführenden Abgaben.
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