Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

G 478 20 
1. Der Achsdruck der auf den Hafengeleisen zu befördernden Güterwagen — § 26 a. a. O. 
— darf bis einschließlich acht Tonnen betragen. 
2. § 33 Absatz 2 wird aufgehoben. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der „Südwestafrikanischen 
Zeitung“ in Kraft. 
Windhuk, den 20. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Erhebung eines 
Rusfuhrzolles auf Diamanten. 
Vom 28. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kolonialblatt S. 509) wird unter Aufhebung der Verordnung, betreffend die Erhebung 
eines Ausfuhrzolles auf rohe oder ungeschliffene Diamanten, vom 16. Dezember 1908, hiermit auf 
Weisung des Reichskanzlers für das südwestafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Ausfuhr von Diamanten, mit Ausnahme der fertig geschliffenen, aus dem südwest- 
afrikanischen Schutzgebiet unterliegt einem Zolle, welcher 33⅛ v. H. des Wertes beträgt. 
Der Wert bestimmt sich nach dem um 5 v. H. (Verwertungsgebühr) verminderten Verkaufs- 
preis, der bei der Verwertung gemäß § 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit 
südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909, außerhalb des Schutzgebietes erzielt wird. 
§ 2. Die Ausfuhr ist nur seewärts und nur über das Zollamt Lüderitzbucht durch die 
gemäß § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909 ermächtigte Behörde oder Person 
gestattet. 
§& 3. Die allgemeinen Vorschriften der Zollverordnung vom 31. Januar 1903 und der 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen finden, soweit nicht in dieser und in der Kaiserlichen 
Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909, 
abweichende Vorschriften getroffen sind, auf die Ausfuhr von Diamanten entsprechende Anwendung. 
§ 4. Wer es unternimmt, den für Diamanten festgesetzten Ausfuhrzoll zu defraudieren 
oder Diamanten über einen anderen Ausfuhrort als Lüderitzbucht über die Zollgrenze zu bringen, 
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 100 000 bestraft. Außerdem 
findet Einziehung der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Steine statt. 
Kann die Einziehung der betreffenden Steine nicht erreicht werden, so ist auf Erlegung des 
Wertes der Steine, und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, auf Erlangung einer angemessenen 
Geldsumme zu erkennen. 
§& 5. Jeder Inhaber eines Diamanterlaubnisscheines (vgl. Verordnung des Kaiserlichen 
Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika über den Handel und Verkehr mit rohen oder ungeschliffenen 
Diamanten vom 21. Oktober 1908) ist verpflichtet, ein Register zu führen, aus welchem der Bestand 
sowie jeder Zu= und Abgang von Diamanten jederzeit ersichtlich ist. 
Das Register ist auf Verlangen dem Kaiserlichen Zollamt in Lüderitzbucht oder einer sonst 
vom Kaiserlichen Gonverneur bezeichneten Behörde zur Einsicht jederzeit vorzulegen. Desgleichen 
können die vorbenannten Amtsstellen jederzeit die Vorlage sämtlicher Bücher, Unterlagen und Bestände 
verlangen, welche zu einer vollständigen Kontrolle der Geschäftsführung nötig sind. 
§ 6. Alle Verstöße gegen § 5 dieser Verordnung und die zu ihrer Ausführung öffentlich 
bekanut gemachten Bestimmungen können vom zuständigen Zollamt, sofern nicht nach anderen gesetz-
	        
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