Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 480 20 
B. Umsatzsteuer. 
§ 8. Der unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgende Übergang des Eigentums an 
einem städtischen oder ländlichen Grundstück und an einer Kleinfiedlung unterliegt einer Umsatzsteuer 
von zwei vom Hundert des Wertes. 
Auf den Eigentumsübergang zwischen Voreltern, Eltern und Abkömmlingen sowie auf den 
Eigentumsübergang zwischen Eheleuten von Todes wegen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Bei Erwerbungen auf Grund von Tauschverträgen wird die Umsatzsteuer von jedem der 
zum Tausch gebrachten Grundstücke erhoben. 
§ 9. Bei käuflichem Übergang des Eigentums wird der Berechnung des Wertes der 
zwischen dem Veräußerer und Erwerber bedungene Preis unter Hinzurechnung der vom Erwerber 
ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Lasten und Leistungen zugrunde gelegt. 
Erfolgt der Übergang des Eigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, so ist für die 
Berechnung des Wertes der Betrag des Meistgebotes, auf welches der Zuschlag erteilt ist, unter 
Anrechnung der vom Ersteher übernommenen Hypotheken, Renten und Lasten maßgebend. 
§ 10. Die Umsatzsteuer wird bereits mit dem rechtsgültigen Abschluß des der Eigentums- 
übertragung zugrunde liegenden Vertrages fällig. Für die Umsatzsteuer haftet in erster Linie der 
bisherige Eigentümer, in zweiter Linie der Erwerber. 
§ 11. Erfolgt Wandlung wegen eines nach §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
vom Verkäufer zu vertretenden Mangels innerhalb der gesetzlichen Frist, so ist die Steuer auf Antrag 
zu erlassen, und zwar dem Käufer in jedem Falle, dem Verkäufer dagegen nur, wenn er nicht arg- 
listig gehandelt hat. 
Der Antrag auf Erlaß der Steuer muß innerhalb eines Jahres nach Rückübertragung des 
Eigentums gestellt werden. 
Erfolgt an Stelle der Wandlung die Minderung, so ist die Steuer nach Maßgabe der 
Herabsetzung des Kaufpreises auf Antrag zu erlassen. 
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Grundsteuer und die Umsatzsteuer. 
§ 12. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und Umsatzsteuer erfolgt durch die 
Bezirks (Distrikts) ämter. 
* 13. Der Gouverneur bestimmt durch öffentliche Bekanntmachungen den Termin, bis zu 
welchem bei der ersten nach dieser Verordnung vorzunehmenden Veranlagung die Grundsteuer- 
pflichtigen die für die Grundsteuer in Betracht kommenden Verhältnisse dem Bezirks (Distrikts) amt 
mitzuteilen haben. 
In der Folgezeit sind diese Mitteilungen, falls der bisherigen Veranlagung gegenüber eine 
Anderung einzutreten hat, oder eine Grundsteuerpflicht neu begründet ist, alljährlich binnen vier 
Wochen nach dem nächstfolgenden 1. April zu erstatten. 
§ 14. Das Bezirks (Distrikts) amt ist bei der Veranlagung der Grundsteuer an die Angaben 
der Steuerpflichtigen nicht gebunden. « 
WirddieerteilteAuskunftbeanstandet,fosinddemSteuerpflichtigenvordchekanlagnng 
die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber innerhalb einer ange— 
messenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben. 
8 15. über die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 
Gegen denselben ist der Einspruch an die Berufungskommission zulässig. 
Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei 
dem Bezirks (Distrikts) amte, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich anzubringen. 
Der Bescheid soll eine Belehrung über den Einspruch enthalten. 
Die Steuer ist alljährlich in einer Summe im Monat Oktober an die Amtskasse des Bezirks 
(Distrikts) oder an die Hauptkasse in Windhuk zu entrichten. Die Einlegung des Einspruchs hat für 
die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer keine aufschiebende Wirkung. Nach vergeblicher Aufforde- 
rung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungs-Zwangsverfahren. 
§ 16. Zwecks Erhebung der Umsatzsteuer hat der Zahlungspflichtige innerhalb sechs Wochen 
von dem Tage des stenerpflichtigen Eigentumsübergangs dem Bezirks (Distrikts) amte unter Angabe 
der für die Veranlagung in Betracht kommenden Tatsachen Mitteilung zu machen und die die 
Steuerpflicht begründenden Urkunden vorzulegen.
	        
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