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B. Umsatzsteuer.
§ 8. Der unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgende Übergang des Eigentums an
einem städtischen oder ländlichen Grundstück und an einer Kleinfiedlung unterliegt einer Umsatzsteuer
von zwei vom Hundert des Wertes.
Auf den Eigentumsübergang zwischen Voreltern, Eltern und Abkömmlingen sowie auf den
Eigentumsübergang zwischen Eheleuten von Todes wegen findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Bei Erwerbungen auf Grund von Tauschverträgen wird die Umsatzsteuer von jedem der
zum Tausch gebrachten Grundstücke erhoben.
§ 9. Bei käuflichem Übergang des Eigentums wird der Berechnung des Wertes der
zwischen dem Veräußerer und Erwerber bedungene Preis unter Hinzurechnung der vom Erwerber
ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Lasten und Leistungen zugrunde gelegt.
Erfolgt der Übergang des Eigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, so ist für die
Berechnung des Wertes der Betrag des Meistgebotes, auf welches der Zuschlag erteilt ist, unter
Anrechnung der vom Ersteher übernommenen Hypotheken, Renten und Lasten maßgebend.
§ 10. Die Umsatzsteuer wird bereits mit dem rechtsgültigen Abschluß des der Eigentums-
übertragung zugrunde liegenden Vertrages fällig. Für die Umsatzsteuer haftet in erster Linie der
bisherige Eigentümer, in zweiter Linie der Erwerber.
§ 11. Erfolgt Wandlung wegen eines nach §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom Verkäufer zu vertretenden Mangels innerhalb der gesetzlichen Frist, so ist die Steuer auf Antrag
zu erlassen, und zwar dem Käufer in jedem Falle, dem Verkäufer dagegen nur, wenn er nicht arg-
listig gehandelt hat.
Der Antrag auf Erlaß der Steuer muß innerhalb eines Jahres nach Rückübertragung des
Eigentums gestellt werden.
Erfolgt an Stelle der Wandlung die Minderung, so ist die Steuer nach Maßgabe der
Herabsetzung des Kaufpreises auf Antrag zu erlassen.
C. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Grundsteuer und die Umsatzsteuer.
§ 12. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und Umsatzsteuer erfolgt durch die
Bezirks (Distrikts) ämter.
* 13. Der Gouverneur bestimmt durch öffentliche Bekanntmachungen den Termin, bis zu
welchem bei der ersten nach dieser Verordnung vorzunehmenden Veranlagung die Grundsteuer-
pflichtigen die für die Grundsteuer in Betracht kommenden Verhältnisse dem Bezirks (Distrikts) amt
mitzuteilen haben.
In der Folgezeit sind diese Mitteilungen, falls der bisherigen Veranlagung gegenüber eine
Anderung einzutreten hat, oder eine Grundsteuerpflicht neu begründet ist, alljährlich binnen vier
Wochen nach dem nächstfolgenden 1. April zu erstatten.
§ 14. Das Bezirks (Distrikts) amt ist bei der Veranlagung der Grundsteuer an die Angaben
der Steuerpflichtigen nicht gebunden. «
WirddieerteilteAuskunftbeanstandet,fosinddemSteuerpflichtigenvordchekanlagnng
die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber innerhalb einer ange—
messenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben.
8 15. über die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Gegen denselben ist der Einspruch an die Berufungskommission zulässig.
Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei
dem Bezirks (Distrikts) amte, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich anzubringen.
Der Bescheid soll eine Belehrung über den Einspruch enthalten.
Die Steuer ist alljährlich in einer Summe im Monat Oktober an die Amtskasse des Bezirks
(Distrikts) oder an die Hauptkasse in Windhuk zu entrichten. Die Einlegung des Einspruchs hat für
die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer keine aufschiebende Wirkung. Nach vergeblicher Aufforde-
rung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwaltungs-Zwangsverfahren.
§ 16. Zwecks Erhebung der Umsatzsteuer hat der Zahlungspflichtige innerhalb sechs Wochen
von dem Tage des stenerpflichtigen Eigentumsübergangs dem Bezirks (Distrikts) amte unter Angabe
der für die Veranlagung in Betracht kommenden Tatsachen Mitteilung zu machen und die die
Steuerpflicht begründenden Urkunden vorzulegen.