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Gegen den die Umsatzteuer festsetzenden Bescheid ist der Einspruch an die Berufungs-
kommission zulässig.
Der Einspruch ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei
dem Bezirks (Distrikts) amte, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich anzubringen.
Der Bescheid soll eine Belehrung über den Einspruch enthalten.
Er hat keine aufschiebende Wirkung. Nach vergeblicher Aufforderung erfolgt die Einziehung
der Umsatzsteuer im Verwaltungs-Zwangsverfahren.
§ 17. Am Sitz des Gouvernements wird unter dem Vorsitze eines vom Gouverneur zu
bestimmenden Beamten eine Berufungskommission gebildet, in die ein weiterer vom Gouverneur zu
bestimmender Beamter sowie drei vom Landesrate zu wählende Mitglieder zu berufen sind.
Die Berufungskommission entscheidet endgültig über die gegen die Veranlagungen und
Festsetzungen der Bezirks (Distrikts)ämter erhobenen Einsprüche.
§ 18. Die Berufungskommission und die Bezirks (Disteikts) ämter sind befugt, Zeugen und
Sachverständige vorzuladen und sie über die für ihre Entscheidungen in Betracht kommenden Tat-
sachen zu vernehmen.
§ 19. Die Ansprüche auf Zahlung von Grundsteuern und Umsatzsteuern sowie diejenigen
auf Erstattung gezahlter Steuern verjähren innerhalb drei Jahren vom Tage ihrer Entstehung.
§ 20. Wer die nach § 16 dieser Verordnung ihm obliegende Mitteilung nicht rechtzeitig
erstattet, wird mit einer Geldstrafe bis zu 150 .7 bestraft.
21. Wer es unternimmt, die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Steuern zu hinter-
ziehen, hat eine Geldstrafe in Höhe bis zum fünffachen Betrage der vorenthaltenen Steuer verwirkt.
Die hinterzogene Steuer ist neben der Strafe zu entrichten.
§ 22. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf das Grundeigentum der Rehobother
Bastards Anwendung.
Inwieweit andere Eingeborene den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, bestimmt
der Gouverneur.
& 23. Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Windhuk, den 19. März 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verordnung des Couverneurs von Togo, betr. den Erwerb von Rechten an
herrenlosem Lande.
Vom 5. September 1908.
Auf Grund des § 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) wird mit Ge-
nehmigung des Reichskanzlers folgendes verordnet:
§ 1. Rechte an herrenlosem Lande können nur mit Einwilligung des Gouverneurs
erworben werden. "
Der Gouverneur ist befugt, Bedingungen an die Einwilligung zu knüpfen.
§s 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lome, den 5. September 1909.
Der Gouverneur.
Graf Zech.