Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Deutsches Kolonialblatt 
Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee 
HBerausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
  
20. Jahrgang Berlin, den 15. Juni 1909. Nummer 12. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Dertfelben werden als Beihefte beigefügt die mindestens 
einmal vierteljährlich erscheinenden: „Mittellungen aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Frelherr 
v. Danckalman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolontalblamn mit den Beiheften benägt betm Bezuge durch die 
Post und die Buchhandlungen 3,—, dirett unter S nd durch die Verlagsbuchhandlung: a) M. 4.— für Deutschland einschl. 
der deutschen Schutzgebiete und Osterreich= Ungarns, d) M. 5.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Ansrggen 
find an die Könäihliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWös, Kochstraße 68—71, zu richten. 
  
Inhalt: Amtlicher Teil: Abkommen, betr. Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonialgesellschaft für Süd- 
westafrika. Vom 28. Januar 1909 S. 569. — Vertrag, betr. Schürfen und Bergbau im Lüderitzbuchter Diamanten- 
gebiet. Vom 26. März 1909 S. 571. — Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Abänderung der Ver- 
ordnung betr. Reinhaltung der öffentlichen Wege. Vom 6. März 1909 S. 573. — Personalien S. 574. — 
Patriotische Gaben S. 576. 
Nichtamtlicher Teil: Kamerun: Vom Bau der Manengubabahn S. 577. 
Deutsch-Ostafrika: Die Zentralbahn S. 577. — Die Betriebsergebnisse der Usambara-Eisenbabn für das 
Rechnungsjahr 1908 S. 577. — Ubersicht über die Bewegung des Handels des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets 
über die Zollstellen der Küste im IV. Viertel des Kalenderjahres 1908 im Vergleich mit dem Handel im gleichen 
Zeitraum des Vorjahres S. 579. — Vorläufige Ubersicht über die Bewegung des Handels des ostafrikanischen Schutz- 
gebiets über die Zollstellen der Küste im Kalenderjahre 1908 im Vergleich mit dem Handel im Kalenderjahre 1907 S. 581. 
Togo: Die Togo-Dahomey-Grenzregulierung S. 581. 
Deutsch-Neuguinea: Die Lage in Ponape S. 581. 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen: Aus dem „Tropenpflanzer“ S. ö82. 
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Seidenproduktion der Welt im Jahre 1908 S. 583. — 
Stand der Baumwollsaaten in Turkestan S. 584. — Stand der Baumwollsaaten in Agypten S. 584. — Tabakausfuhr 
des Staates Bahia im Erntejahr 1908/09 S. 584. — Bergbau und Mineralienausbeute in Algerien S. 584. — 
Außenhandel Algeriens 1908 S. 585. — Die Hauptausfuhrartikel der Insel Mauritius 1908 S. 586. — Kai- 
vorschriften der britischen Kolonie Fidschi S. 586. — Zollbehandlung von Patentmedizinen in Sierra Leone S. 586. — 
Lizenzgebühren für Handlungsreisende in der Kapkolonie S. 586. 
Vermischtes: Eingeborenen-Recht und koloniale Gesetzgebung in Natal S. 587. — "* Die Wege nach Katanga 
(mit einer Kartenskizze) S. 612. — Tierärztliche Konferenz in Pretoria S. 614. — Literatur-Verzeichnis S. 615. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 615. — Schiffsbewegungen S. 619. — Kurse deutscher Kolonialwerte S. 620. 
  
  
  
  
  
Amtlicher Teil 
  
  
  
  
  
  
  
  
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
RKbkommen, betr. Bergbau im Gebiete der Deutschen KolonialgesFellschaft für 
Südwestafrika. 
Vom 28. Januar 1909. 
§ 1. Die Regierung wird das durch die Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
Bergbau im Gebiete der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vom 22. September 1908 
der Kolonialgesellschaft vorbehaltene Recht zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von 
Diamanten bis zum 1. April 1911 fortbestehen lassen. 
§ 2. Die Kolonialgesellschaft verpflichtet sich, das ihr in der Verfügung vom 22. Sep- 
tember 1908 vorbehaltene Gebiet — im folgenden das Sperrgebiet genannt — insbesondere die 
darin etwa vorhandenen Diamantmuttergesteinslager bis zum 1. April 1911 auf Diamantvorkommen 
zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen und hierfür einen Betrag bis zu 200 000./ 
aufzuwenden. Mit der Vornahme der Untersuchungsarbeiten hat sie spätestens drei Monate vom 
Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages ab zu beginnen. 
Die Kolonialgesellschaft ist befugt, diese Verpflichtung auf das Südwestafrikanische Minen- 
syndikat oder die Metallurgische Gesellschaft zu Frankfurt a. M. zu übertragen. Letztere haben die
	        
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