Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

I 887 
— für Handlungsreisende festgesetzte Lizenzgebühr 
nur für die Vertretung einer einzigen Firma 
Gültigkeit. Sollen mehrere Firmen vertreten 
werden, so ist für jede einzelne Firma eine be- 
sondere Lizenz zu lösen. 
Die Lizenzen werden auf die Firma aus- 
gestellt, müssen aber den Namen des Vertreters 
tragen. Münscht indes eine Firma wegen Krank- 
  
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heit oder Versterbens des Reisenden oder wegen 
dessen Unfähigkeit, die Geschäfte fortzusetzen, einen 
anderen Reisenden als Vertreter zu bestellen, so 
kann die Bezirksbehörde oder der Assistant 
Treasurer in Kapstadt die Lizenz auf den Namen 
des Vertreters übertragen, wenn ein hinreichender 
Grund für die Ubertragung nachgewiesen wird. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Vermischtes. 
Eingeborenen-Recht und Bkoloniale Gesetzgebung in NMatal. 
Mit einem Anhang: Strafrecht in den Eingeborenen-Territorien der Kapkolonie. 
Von Gerichtsassessor Ir. Franz. 
Citeratur. 
Imitich Kaffraria Ordinances. Sammlung des Colonial 
Office, London. 
Burge's COmmemaries on ('elonial and foreitzn laws. 
Jev Edition vol. I. London 1907. 
(#npeof Good llope (iorernmem (iazeite. Capetown 1991. 
Colquhoun. A. R.: Renascence of South Africa. Lon- 
don 1900. 
(iritfth, Sir W. B.: Ortlinances of the Gold Const 
Colonr. London 1898. 
IHichins. R. L.: Statutes of Jatal. Pietermariuburg 
1900. (Spätere Geseze in Sammlungen nach 
Sessionen des Parlaments. Pietermaritzburg 190|1 ff.) 
Jenkins, Sir II.: Britih Rule and Jurisdliction bevond 
the scat. Orford 190)2. 
Jeournal of ihe Sccictrof compurative l’gislation, 
vOl. II 1890. 
I.aW reborts. Juta & Co., Capetowu ˙.1893. 
I.ucns- Egerton: Historical (degraphe of F ihe 
Colcmies, vol. IV. Orford 1897. 
Alncltan: A Compendium of Kulir lans and customs. 
Alount ((oke 188. 
Alorire. G. I.: Englich and 
London 1905. 
Droclamations of Basutoöland. Morija 1898. 
Repom of ihe Sonth African Native affairs Commission 
1903/1905. (Capetown und seine Appendices. 
Statutes of the Cape of (lood Hope (II. Tennunt & 
Ritioh 
Roman-Dutch Law. 
E. AM. Juckson)., Capetomn. (Die Statutes von 
1902 bis 1906 in: Acts of Parlinment. Colonial 
Secretarr's Department Capetown. 19½½ ff.) 
Theal, C. Al.: Prochamations ete. in force in the Native 
Territories of the Colonr. Capetown 1896. 
The South African Nativre Rnces ('ommittee: 
Jatives of South Aftrica. London 1901. 
Ward. D.: Bechuanaland Protcctorate Proclamations etc. 
London 1898. 
— British Bechnanaland Proclamations. 
town .1893. 
The 
Grahams- 
* * 
  
Einleitung. 
Eingeborenen-Recht und Kolonialrecht im 
allgemeinen. 
Unter Eingeborencu-Recht (Native Law) ist 
nur das von den Eingeborenen selbst ausgebildete 
Recht, nicht auch das von der Gesetzgebung der 
Kolonie für die Eingeborenen geschaffene Sonder- 
recht zu verstehen.1) 
Die Einheit, innerhalb deren sich Eingeborenen- 
Recht entwickeln konnte, bot zunächst der einzelne 
Stamm und daunn eine Mehrheit von Stämmen, 
welche durch eine gemeinsame Verfassung zu einem 
geschlossenen Ganzen wurde. 
Dieses Stammessystem, in seiner reinen von 
legislativen oder administrativen Einwirkungen der 
Kolonialregierungen freien Form, hatte nach dem 
Report (Sec. 212 bis 215) folgende charakteristische 
Merkmale. 
Der Stamm wird gebildet durch eine Gruppe 
von Eingeborenen, die zu einer politischen und 
sozialen Gemeinde verbunden sind unter dem Re- 
giment und der Kontrolle eines Häuptlings, welcher 
den Mittelpunkt des- ganzen Stammeslebens dar- 
stellt und somit den Stammesangehörigen das Be- 
wußtsein ihrer Zusammengehörigkeit vermittelt. 
1) Ugl. Section 231 des Reports der South Aftienn 
Jutive Affairs Commission von 1903 bis 1905. Diese 
Kommission stand unter dem Hieh Commissioner of 
South Africa und hatte die Aufgabe, Leben und Ge- 
wohnheiten der Eingeborenen zu studieren und Vor- 
schläge für eine eventuelle Gesetzgebung zu machen. 
Der Report behandelt die Eingeborenen der KRapkolonie, 
Natals, der Orange River-KRolonie. Transvaals, von 
Swaziland, Basutoland, Rhodesia und des Botschnana- 
land-Protektorats (Sec. 13 bis 49). 
Wo im folgenden von Report die Rede ist, wird 
stets der Report der Souh African Jutive Affairs 
(ommission von 1903 bis 1905 gemeint.
	        
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