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englischer Herrschaft geschaffene Recht verstehen.
Das letztere allerdings nur insoweit, als es nicht
ausschließlich für Eingeborene gilt. Solche für die
Eingeborenen gegebenen Spezialgesetze, die ihrem
Ursprunge nach zwar zum Rechte der Kolonie ge-
hören, ihrer Geltung nach aber in einem Gegensatz
zum Kolonialrecht stehen, möchte ich unter der Be-
zeichunng „Sonderrecht der Eingeborenen“ zu-
sammenfassen.
Kolonialrecht in Natall) ist das Rbmisch-
Holländische Recht, wie es sich unter dem Einflusse
der kolonialen Gesetzgebung gestaltet hat.?!) Für
die Eingeborenen Natals ist dieses Recht aber von
ganz supplementärer Bedenutung, denn die Gesetz-
gebung hat in dem Code of Native Law und
seinen Amendements das Eingeborenen-Recht in
ziemlich großem Umfange kodifiziert.
Außerdem kommt auch noch unkodifiziertes Ein-
geborenen-Recht zur Anwendung, da der Code das
ungeschriebene Recht nicht einfach aufhebt. Endlich
ist auch noch eine Anzahl für die Eingeborenen
gegebener Spezialgesetze 3) vorhanden.
Das Kolonialrecht kommt also für Eingeborene
grundsätzlich t) nur soweit in Frage, als der Code
mit seinen Amendements, als geltendes unkodifiziertes
Eingeborenen-Recht und Spczialgesetze eine Materie
nicht behandeln.5)
Unter Eingeborenen sind in diesem Zusammen-
hange alle Mitglieder von „aboriginal races or
tribes“ Afrikas südlich des Aqguators zu verstehen
(ogl. Sec. 12 des Schedule zum Law 19 of 1891).
Für die Gültigkeit des Eingeborenen-Rechts mit
samt seinen Gebräuchen und Gewohnheiten, soweit
es nicht durch Spezialgesetze ersetzt ist, besteht
folgende Regel: es darf in seiner Anwendung keine
offenbare Ungerechtigkeit zur Folge haben, noch den
feststehenden Prinzipien und Tendenzen natürlicher
Billigkeit zuwiderlaufen. Ausdrücklich ausgeschlossen
ist die Anwendung des Eingeborenen-Rechts auf
1) Unter Natal wird hier die Kolonie ohne die
Provinz Zululand versianden, die besonders behandelt
wird.
2) Ugl. Lucas, Bd. IV, Teil II. S. 49 und act 39
of 1896 (Jupreme Courts act). Sec. 20 f. Das so-
genannte Römisch-Holländische Recht, wie es für Natal
ursprünglich übernommen ist, ist das Recht, welches
bis zum Jahre 1815 in den Gerichtshöfen der Kap-
kolonie angewendet wurde.
3) z. B. Waffengesetze acts 5 of 1859. 12 of 1862.
Jative sations act 37 of 1896. Ehe nach christlichem
Ritus act 414 of 1903. JSlission Reserres act 40 of
1903. The Squattes Remn Law act 18 of 1903.
Lijuor Law act 27 of 1905.
4) Ausnahmen siehe unter Befreiung vom Ein-
geborenen-Rechte.
5) Agl. Section 24 des Reports und aet 39 of 1896.
Sec. 20 f. Ausgeschlossen ist aber die Geltendmachung
der kolonialen Insolvenzgesetze durch einen vom Ein-
geborenen-Recht nicht erimierten Eingeborenen gegen-
über einem gleichfalls nicht eximierten Eingeborenen.
Vgl. Code Sec. 237.
Zivilsachen, dic aus dem Eingeborenen-Recht fremden
Handelsgeschäften entstehen, solche Rechtsstreitigkeiten
sind vielmehr nach Kolonialrecht zu entscheiden.)
Für die Anwendung des Eingeborenen-Rechts
ist im vorhergehenden nur an die Fälle gedacht,
in denen Rechtsbeziehungen zwischen Eingeborenen
ausschließlich in Frage kommen. Handelt es sich
um Streitigkeiten zwischen Eingeborenen einerseits
und Europäern oder solchen Farbigen, die nicht
Eingeborene des Landes sind, anderseits, so ist die
Entscheidung nach Kolonialrecht zu fällen. Dies ist
in den zitierten Gesetzesstellen zwar nicht ausdrück-
lich ausgesprochen, geht aber aus der Wortfassung
hervor.
Die Beibehaltung eines besonderen Rechts für
die Eingeborenen zeigt, daß die Regierung Natals
es ratsam gefunden hat, die Eingeborenen nicht der
Kontrolle eines ihren besonderen Lebensverhältnissen
angepaßten Rechts zu entziehen. Anderseits hat sie
sich aber doch der Erkenntnis nicht verschließen
können, daß das Eingeborenen-Recht solchen Ein-
geborenen ein Hindernis für eine weitere Entwick-
lung bietet, deren allgemeine Bildung sich über das
gewöhnliche Nivcau derartig erhoben hat, daß ihre
Träger fähig sind, die gewöhnlichen Pflichten eines
zivilisierten Menschen zu verstehen. Die Gesetz-
gebung hat deshalb ein Gesetz erlassen, das dem
einzelnen Individuum die Befreinng vom Einge-
borenen-Recht ermöglicht. Es ist dies das Law
No. 28 of 1865 „For relieving certain persons
from the operation of native law“.
Nach diesem Gesetz kann jeder männliche und
jede unverheiratete weibliche Eingeborene der Kolonie
beim Gouverneur Besreiung vom Eingeboren-Recht
nachsuchen, falls dic betreffende Person gewisse Vor-
bedingungen erfüllt, die eben dartun sollen, daß sie
eine entsprechende Bildungsstufe erreicht hat. Die
Wirkung der Befreiung eines Eingeborenen vom
Eingeborenen-Recht ist allgemein gesprochen die,
daß er manchen Beschränkungen, welche namentlich
die Spezialgeseltze den Eingeborenen auferlegen, für
die Zulunft überhoben ist und nicht mehr dem be-
sonderen Recht, sondern dem Kolonialrecht unter-
stellt wird.?)
Erster Abschnitt.
Einzelne Rechtsinstitute.
Wie bereits angedeutet, ist der größte Teil des
für die Eingeborenen in Natal geltenden Rechts
in dem Code of Native Law niedergelegt. Der
Code ist enthalten in dem Schedule zum Law') 19
von 1891.
1) Regel und Ausnahme gibt Sec. 80 des Courts
act No. 49 of 1898.
2) Die Wirkungen der Eremption vom Natire Law
werden unten eingehend besprochen werden.
2) Betitelt: Lo legalize the Code of Native Law
laid before the legislatire Council according to the
Drovisions of Law No. 44 of 189 7.