Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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& 23. Der A. V. vermittelt die Streitigkeiten zwischen Arbeitern und der Bauleitung. 
Die Zulässigkeit des Rechtswegs aus dem Arbeitsverhältnis bleibt unberührt. 
Beschwerden der Bauleitung über die Amtsführung des A. V. oder Bahnarztes sind binnen 
einer Ausschlußfrist von 14 Tagen beim Gouvernement einzureichen. 
Vorstehende Vereinbarung wird hiermit anerkannt. 
Lome, den 7. Oktober 1908. Lome, den 25. September 1908. 
Der Gouverneur. Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau= und 
J. A.: Betriebs-Gesellschaft. 
Schlettwein. Bauleitung der Togo-Hinterlandbahn. 
Zacherl. 
Nr. 
II. Krbeitsvertrag. 
Zwischen dem Fiskus des Schutzgebietes Togo, vertreten durch den Arbeitervogt 
und der Bauleitung der Hinterlandbahn Togo, vertreten durch 
wird nachfolgender 
Vertrag abgeschlossen: 
& 1. Der Fiskus stellt der Bauleitung die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten 
Eingeborenen zur Arbeit beim Bahnbau der Hinterlandbahn für die Dauer von Monaten. 
§ 2. Die rechtlichen Verpflichtungen des Fiskus der Bauleitung gegenüber aus diesem 
Vertrage endigen mit der Übergabe der Arbeiter. 
§ 3. Die Bauleitung verpflichtet sich, die Arbeiter für die im § 1 angegebene Zeit beim 
Bahnbau zu beschäftigen. 
§ 4. Die Arbeitszeit zählt vom Tage des Eintreffens an der Baustelle bis zum Tage der 
Entlassung. 
Krankheitstage und Beurlaubungen haben auf den Tag der Entlassung keinen Einfluß. 
§ 5. Die Arbeiter erhalten folgende Geldleistungen: 
1. Für jeden Arbeitstag 0,75 . 
2. Für besonders schwere oder gefährliche Arbeiten (. B. Beförderung 
schwerer Baugegenstände) für jeden angefangenen Tag eine Zulage von 0,25- 
3. Für jeden Krankheitstag, sofern nicht freie Verpflegung eintriit 0,25 - 
4. Für jeden Reisetag zum und vom Bahnbau .. . 05,25 
8 6. Tage, an denen die Arbeiter auf Anweisung der Bauleitung oder des Arbeitervogts 
von einer Arbeitsstelle zur anderen ziehen, Hütten bauen, Lebensmittel oder Wasser herbeischaffen 
oder sonstige Arbeiten verrichten, gelten als Arbeitstage. 
§ 7. Die Arbeiter sind berechtigt, sich zum Zwecke der Zubereitung ihres Essens Frauen 
mitzubringen (etwa für je 10 Arbeiter eine). 
Diese erhalten für jeden Tag des Hin= und Rückmarsches 0,25./7 Verpflegungsgeld. 
§ 8.““') Vorleute (auf je 25 bis 50 Arbeiter einer) erhalten 1./7/“ für jeden Arbeitstag, im 
übrigen die Sätze unter § 5, Ziffer 2 bis 4. 
§* 9. Wegen fortgesetzter Trägheit oder unberechtigten Verlassens der Arbeitsstelle an 
Arbeitstagen sind Lohnabzüge bis zu 0,50 . für jeden Tag mit Genehmigung des Arbeiter- 
vogts zulässig. 
§ 10. Von dem Lohne ist den Arbeitern täglich, und zwar auch an Krankheitstagen, 
sofern nicht freie Verpflegung eintritt, und an Sonn= und Feiertagen zum Zwecke der Verpflegung 
der Betrag von 0,25 NK auszuzahlen. 
Von dem Restlohn ist die Bauleitung berechtigt, zur Sicherheit gegen das Entlaufen der 
Arbeiter für jeden Arbeitstag 0,10. zurückzubehalten, welche erst bei Entlassung der Arbeiter aus- 
zuzahlen sind. 
  
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
**) Wenn nicht nötig, zu streichen.
	        
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