G 650 20
des Gouvernements, dem Chef du Service des
travaux publics, dem Truppenkommandanten,
dem Eisenbahnarzt,“') dem Tierarzt, dem Maire
von Conakry, dem Eisenbahndirektor, drei Mit-
gliedern der nichtbeamteten Einwohnerschaft, einem
Sekretär als Schriftführer.
Der Vorsitzende hat das Recht, jederzeit das
Komitee zusammenzurufen, um mit ihm die hygie-
nischen Arbeiten der Kolonie zu beraten. Das
Gouvernement hat zu entscheiden, ob seine Be-
schlüsse durchgeführt werden sollen oder nicht.
Für die Stadt Conakry besteht außerdem eine
spezielle Commission d'hygièene. Diese wird
jedesmal dann von ihrem Vorsitzenden einberufen,
wenn eine für den Ort wichtige hygienische Frage
entschieden werden soll; mindestens hat sie aber
einmal vierteljährlich zu tagen. Dem Gouverneur
wird das Protokoll auch ihrer Verhandlungen
vorgelegt. Ihre elf Mitglieder sind folgende:
der Maire als Vorsitzender, ein Referent des
Gouvernements, ein Bahnbeamter, der mit dem
städtischen Gesundheitsdienst in Conakry beauftragte
Arzt, der Asfistenzarzt des Hospitals, der Tierarzt,
ein Beamter aus dem Ressort der öffentlichen
Arbeiten, ein Apotheker, zwei nicht beamtete Ein-
wohner der Stadt, ein Sekretär als Schriftführer.
Sobald an einem Orte des Inlandes, an dem
ein Arzt stationiert ist, eine größere Anzahl von
Europäern ansässig ist, wird ohne weiteres auch
für ihn eine entsprechende, durchschnittlich aus
fünf Mitgliedern (Arzt, Bezirksleiter und drei vom
Gouverneur ernannte Einwohner) bestehende Ge-
sundheitskommission gebildet, die über die Hygiene
des Bezirks zu wachen hat.
Speziell für den städtischen Gesundheitsdienst
Conakrhys (service municipal d'’hygiène) wird
aus den am Orte tätigen Arzten vom Gouverneur
einer, meist ein jüngerer, zum Munizipalarzt er-
nannt; er bleibt aber als solcher dem Chefarzt
unterstellt. Er hat neben einem weißen Unter-
beamten vier bis fünf eingeborene Lazarettgehilfen
und eine Kolonne farbiger Arbeiter zur Verfügung.
Unter seiner Überwachung steht die Hygiene der
öffentlichen und privaten Gebäude, der Straßen,
der Wasserleitung, des Abfuhrwesens, der Ent-
wässerung, die Markthygiene, Moskitobekämpfung,
Desinfektion, Impfung, Bauhygiene.
Der Munizipalarzt hat das Recht, nach vor-
hergegangener Benachrichtigung des Besitzers mit
seinen Hilfskräften die Gärten, Höfe und Wohn-
räume aller Gebäude zu inspizieren, um zu prüfen,
ob die gesetzlichen Vorschriften namentlich über
Moskitobekämpfung beobachtet werden. Werden
*) Die hiesige Julandsbahn wird von heimischen
Genictruppen gebaut, ihr ärztlicher Dienst deshalb von
einem Militärarzt versehen.
von ihm unhygienische Zustände vorgefunden, so
benachrichtigt er den Maire, und dieser läßt,
nachdem er 24 Stunden zuvor den Eigentümer
des betreffenden Grundstückes davon verständigt
hat, die vom Arzt für erforderlich gehaltenen
Maßnahmen durchführen. Auch die auf städtischem
Terrain für nötig erachteten Arbeiten teilt der
Arzt dem Maire mit, worauf dieser zu erklären
hat, ob er sie ausführen wird oder nicht. Weigert
er sich oder trägt er Bedenken, so hat der Arzt
an den Chefarzt zu berichten, der die Entscheidung
des Gouvernements herbeiführt. Die verhältnis-
mäßig geringen Kosten des städtischen Gesundheits-
dienstes trägt zum Teil die Stadtverwaltung
(budget munieipal), zum Teil die Kolonie.
Daß die Quarantäne aller Conakry anlaufenden
Schiffe eine amtsärztliche Pflicht ist und nur von
einem Arzte abgenommen werden darf, gilt als
eine Selbstverständlichkeit.
Die Versorgung aller ärztlichen Dienststellen
mit Medikamenten und sonstigen hygienischen Be-
darfsgegenständen erfolgt von einem dem Hospitale
angegliederten Depot aus. Neben ihm bestehen
aber in Conakry noch zwei staatliche Apotheken,
die alle Rezepturen der Arzte, soforn diese für
Kranke außerhalb der Hospitalbehandlung bestimmt
sind, anfertigen. Auch ambulant behandelte Be-
amte müssen die ihnen verordneten Arzneien aus
der Apotheke kaufen. Der Handverkauf harmloser
Drogen und Medikamente dieser beiden Apotheken
an die Eingeborenen ist überaus lebhaft und er-
möglicht überhaupt erst ihre Existenz.
(Fortsetzung folgt.)
Der Cissaboner Kahaomarkht im Mal 1909.)
Während des abgelaufenen Monats Mai war
die Stimmung des Lissaboner Kakaomarktes sehr
ruhig. Die Nachfrage war gering, außerdem
aber wurde das Geschäft durch das schnelle Sinken
des Goldagios sehr erschwert, da der Scheckkurs
für Mark während des Monats von 258 auf
247 fiel. Infolgedessen mußten die Pflanzer,
obgleich der Preis in Mark sich zwischen 52½
und 53 .“ für 50 kg hielt, ihre Forderungen
in Reis von 4000 auf 3800 bis 3750 Reis für
15 kg herabsetzen.
Gegen Ende des Monats wurde die Nachfrage
etwas lebhafter, demgemäß schließt der Markt
auch etwas fester.
Im Mai betrug 1908 1909
die Zufuhr. 36 842 34 445 Sack
die Ausfuhr . 24 386 16 024
der Vorrat am 31. 163 666 81 149
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in Lissabon.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.- 1909, S. 559.