Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Kamerun und Kiautschou den Rang der Räte erster Klasse, die Gouverneure von Togo, Neuguinea 
und Samoa den Rang der Räte zweiter Klasse. 
II. Im Auslande haben für die Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthaltes innerhalb 
ihres Amtsbezirks die Gouverneure von Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Kamerun und 
Kiautschon den Rang der Wirklichen Geheimen Räte. Im übrigen haben sie auch im Auslande 
ihren inländischen Rang, ebenso wie die Gouverneure, von Togo, Neuguinea und Samoa, denen ein 
erhöhter Rang auch innerhalb ihres Amtsbezirks nicht zusteht. 
Ohne Rücksicht auf ihre Rangverhältnisse steht sämtlichen Gouverneuren für die Dauer ihres 
Amtes und ihres Aufenthaltes außerhalb Europas das Prädikat Exzellenz zu. 
Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1909. 
gez. Wilhelm I. R. 
gez. Bülow. 
— — — — — ––v.. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika betr. die Besteuerung der 
im Schutzgebiete hergestellten Biere. 
Vom 20. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813), des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee (Kolonialblatt Seite 509), der §§ 23, Absatz 1 und 36, Absatz 2 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung über die Zwangs= und Strafbefugnisse vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. Seite 717) 
und der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Einrichtung der Verwaltung vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. Seite 397) wird mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamtes hiermir 
verordnet, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Gegenstand und Höhe der Stener. 
§* 1. Die im gewerbsmäßigen Brauverfahren im Schutzgebiet hergestellten Biere unterliegen 
einer Biersteuer, welche beträgt: 
a) für ein Liter obergäriges Bier (Weiß-, Braun= usw. Bier) 3 Pfennig; 
b) für ein Liter untergäriges Bier (sogenanntes Lagerbier) 5 Pfennig. 
Die Biersteuer wird auch von den im Schutzgebiet hergestellten bierähnlichen Getränken 
und Essig erhoben. 
Bei der Steuerberechnung bleiben Beträge, welche volle 10 Pfennig nicht erreichen, 
außer Ansatz. 
Die im Schutzgebiete bestehenden Gemeinden sind befugt, mit Genehmigung des Gouverneurs 
Zuschläge zu vorgenannten Steunersätzen für eigene Rechnung zu erheben. 
Zuständige Behörden. 
§ 2. Die Verwaltung der Biersteuer übernehmen die Zollämter. Ausnahmen werden 
besonders bestimmt. 
Steuerfreie Haustrunkbereitung. 
§ 3. Die Bereitung von Bier zur Verwendung im eigenen Haushalt — sogenannter 
Haustrunk — bleibt von der Steuerentrichtung befreit, wenn dieselbe ohne besondere Brauanlage 
erfolgt. Die Steuerfreiheit bedarf der Genehmigung der zuständigen Amtsstelle. (§ 2.) 
Die Verabfolgung des Haustrunkes darf nur an die zum Haushalt gehörigen Personen 
und an angenommene Arbeiter oder Dienstleute unentgeltlich als Teil der Beköstigung erfolgen. 
Bei Verletzung der an die Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann die Entziehung der Steuer- 
freiheit eintreten.
	        
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