Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 671 20 
IV. Schlutzbbestimmungen. 
§ 27. Die Bestimmungen der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika 
betreffend die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom 
16. August 1907 (Kolonialblatt Seite 1033) werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
§ 28. Der Erlaß der zu dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen bleibt 
vorbehalten. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft. 
Windhuk, den 20. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Steuerhebebezirk: Muster zu §8 10. 
S##tpmind. Mit Frobeeinfragung. 
Braubuch 
der Brauerei des C b. C. Mecher 
zu Sannund 
für den Monat Sepfember 190. 
Enthält zehn Blätter, die 
mit einer angesiegelten 
Schnur durchzogen sind. 
Saækopmund, den 26. August 1906. 
Der Zollamtsvorsteher. 
(L. S.) geæ. Köhler. 
Auleitung zum Gebrauche. 
1. Der Brauer hat spätestens 12 Stunden vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräu unter 
einer fortlaufenden Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genügend leerer 
Raum für die übersichtliche Eintragung der Bemerkungen in den Spalten 7 und 12 bleibt. 
2. Die Anderung oder Streichung der Eintragungen in den Spalten 1—5 ist bis zwölf Stunden vor der 
eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne weiteres, später aber nur unter der Voraussetzung statthaft, daß 
alsdann erst eingetretene unvermutete Umstände die Ausführung des Branens überhaupt oder in der 
eingetragenen Art gehindert haben und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer 
in einem Lohn= oder Familienverhältnisse stehender Zeuge zugezogen wird, um die Anderung usw. und 
deren Ursache im Braubuche mit zu bescheinigen. 
Hierbei ist zu beachten, daß der Amtsstelle sofort Mitteilung davon zu machen ist, wenn ein nach 
dem Braubuch angemeldeter Brauakt nicht stattfindet oder abgebrochen wird. 
3. In Spalte 9 sind Biermengen, welche bei der Vermessung einen ganzen em nicht erreichen, un- 
berücksichtigt zu lassen. 
4. Bei Anderungen ist die ursprüngliche Eintragung leserlich zu durchstreichen. Rasuren sind verboten. 
5. Der Brauereibesitzer beziehungsweise dessen Geschäftsführer haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen. 
6. Das Braubuch ist in der Brauerei selbst an einem von der Amtsstelle zu bestimmenden Platz reinlich 
aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten. Am Schluß des Monats ist es vom 
Brauer abzuschließen, und am 1. des folgenden Monats unausgefordert der zuständigen Amtssstelle ein- 
zureichen. Die fällige Steuer ist bis zum Ablauf des 5. Tages dieses Monats bar zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.