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IV. Schlutzbbestimmungen.
§ 27. Die Bestimmungen der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika
betreffend die Einfuhr und den Vertrieb geistiger Getränke im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom
16. August 1907 (Kolonialblatt Seite 1033) werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 28. Der Erlaß der zu dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen bleibt
vorbehalten.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1909 in Kraft.
Windhuk, den 20. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Steuerhebebezirk: Muster zu §8 10.
S##tpmind. Mit Frobeeinfragung.
Braubuch
der Brauerei des C b. C. Mecher
zu Sannund
für den Monat Sepfember 190.
Enthält zehn Blätter, die
mit einer angesiegelten
Schnur durchzogen sind.
Saækopmund, den 26. August 1906.
Der Zollamtsvorsteher.
(L. S.) geæ. Köhler.
Auleitung zum Gebrauche.
1. Der Brauer hat spätestens 12 Stunden vor Beginn der Einmaischung jedes einzelne Gebräu unter
einer fortlaufenden Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genügend leerer
Raum für die übersichtliche Eintragung der Bemerkungen in den Spalten 7 und 12 bleibt.
2. Die Anderung oder Streichung der Eintragungen in den Spalten 1—5 ist bis zwölf Stunden vor der
eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne weiteres, später aber nur unter der Voraussetzung statthaft, daß
alsdann erst eingetretene unvermutete Umstände die Ausführung des Branens überhaupt oder in der
eingetragenen Art gehindert haben und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer
in einem Lohn= oder Familienverhältnisse stehender Zeuge zugezogen wird, um die Anderung usw. und
deren Ursache im Braubuche mit zu bescheinigen.
Hierbei ist zu beachten, daß der Amtsstelle sofort Mitteilung davon zu machen ist, wenn ein nach
dem Braubuch angemeldeter Brauakt nicht stattfindet oder abgebrochen wird.
3. In Spalte 9 sind Biermengen, welche bei der Vermessung einen ganzen em nicht erreichen, un-
berücksichtigt zu lassen.
4. Bei Anderungen ist die ursprüngliche Eintragung leserlich zu durchstreichen. Rasuren sind verboten.
5. Der Brauereibesitzer beziehungsweise dessen Geschäftsführer haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen.
6. Das Braubuch ist in der Brauerei selbst an einem von der Amtsstelle zu bestimmenden Platz reinlich
aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten. Am Schluß des Monats ist es vom
Brauer abzuschließen, und am 1. des folgenden Monats unausgefordert der zuständigen Amtssstelle ein-
zureichen. Die fällige Steuer ist bis zum Ablauf des 5. Tages dieses Monats bar zu entrichten.