Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 674 20 
Muster zu 8 10. 
Mit Frobeeinfragung. 
AKnmeldezettel. 
Unterzeichneter meldet dem 
Kaiserlichen Zol-Amte zu Sicat#opmiend 
an, daß in seiner Brauerei zu S####mend am 9. Sepfember, bvoy-mittags 6,30 Uhr 
135 kg Gerstenmalschroft 
— kg — 
— kg — 
eingemaischt werden und daraus 700 Liter ober-gäriges Bier gezogen werden sollen. 
Siatopmund, den 2. September 1900. 
Nach-mittags 5,75 Uhr. 
geæ. C. P. C. Fcer, 
Brauereibesitzer. 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betr. die Besteuerung der im deutsch- 
südwestafrikanischen Schutzgebiete hergestellten Biere. 
Vom 20. Februar 1909. 
Auf Grund des § 28 der Verordnung, betreffend die Besteuerung der im deutsch-südwest- 
afrikanischen Schutzgebiet hergestellten Biere, wird verordnet, was folgt: 
I1. Allgemeine Bestimmungen. 
Art der Besteuerung. 
§ 1. Bestehen hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes — § 1 der Biersteuerverordnung 
— Zweifel, so ist der mehr oder weniger hohe Alkoholgehalt des Bieres ausschlaggebend. In 
diesem Falle darf derselbe bei den dem geringeren Steuersatze unterliegenden Bieren 3 v. H. nach 
Tralles nicht übersteigen. 
Die Feststellung des Alkoholgehaltes hat auf den Zollämtern mittels der amtlichen Brenn- 
vorrichtungen zu geschehen. 
§ 2. Als bierähnlich sind Kofent und solche Getränke anzusehen, die als Ersatz für Bier 
genossen zu werden pflegen, gleichviel, ob die Getränke gegoren sind oder nicht. Diese Getränke 
unterliegen der Versteuerung nach Maßgabe des im § 1 festgesetzten Alkoholgehaltes und im übrigen 
den Bestimmungen der Biersteuerverordnung. 
Ungegorene Getränke werden zur Ermittlung der steuerpflichtigen Litermenge in besonders 
zu bestimmenden Gefäßen vermessen. 
Sogenannte alkoholfreie Getränke unterliegen nicht der Biersteuer, auch wenn in ihnen 
durch Nachgärung ein Alkoholgehalt bis einschließlich 1 v. H. nach Tralles entstanden ist. 
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigbereitung verbunden 
oder wird Essig aus Malz in besonders dazu bestimmten Anlagen bereitet, so ist die Bierstener auch 
von dem gewonnenen Essig zu entrichten. Die Steuer für Essig unterliegt dem niederen Steuersatze. 
Steuerfreier Haustrunk. 
§ 3. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes ist der zuständigen 
Amtsstelle schriftlich zu erstatten und unterliegt deren Prüfung und Genehmigung. Die letztere kann 
bis auf die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eventuell 
der Antrag zu erneuern. 
Die schriftlich zu erteilende Genehmigung ist sorgfältig aufzubewahren und den revidierenden 
Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.
	        
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