W 674 20
Muster zu 8 10.
Mit Frobeeinfragung.
AKnmeldezettel.
Unterzeichneter meldet dem
Kaiserlichen Zol-Amte zu Sicat#opmiend
an, daß in seiner Brauerei zu S####mend am 9. Sepfember, bvoy-mittags 6,30 Uhr
135 kg Gerstenmalschroft
— kg —
— kg —
eingemaischt werden und daraus 700 Liter ober-gäriges Bier gezogen werden sollen.
Siatopmund, den 2. September 1900.
Nach-mittags 5,75 Uhr.
geæ. C. P. C. Fcer,
Brauereibesitzer.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betr. die Besteuerung der im deutsch-
südwestafrikanischen Schutzgebiete hergestellten Biere.
Vom 20. Februar 1909.
Auf Grund des § 28 der Verordnung, betreffend die Besteuerung der im deutsch-südwest-
afrikanischen Schutzgebiet hergestellten Biere, wird verordnet, was folgt:
I1. Allgemeine Bestimmungen.
Art der Besteuerung.
§ 1. Bestehen hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes — § 1 der Biersteuerverordnung
— Zweifel, so ist der mehr oder weniger hohe Alkoholgehalt des Bieres ausschlaggebend. In
diesem Falle darf derselbe bei den dem geringeren Steuersatze unterliegenden Bieren 3 v. H. nach
Tralles nicht übersteigen.
Die Feststellung des Alkoholgehaltes hat auf den Zollämtern mittels der amtlichen Brenn-
vorrichtungen zu geschehen.
§ 2. Als bierähnlich sind Kofent und solche Getränke anzusehen, die als Ersatz für Bier
genossen zu werden pflegen, gleichviel, ob die Getränke gegoren sind oder nicht. Diese Getränke
unterliegen der Versteuerung nach Maßgabe des im § 1 festgesetzten Alkoholgehaltes und im übrigen
den Bestimmungen der Biersteuerverordnung.
Ungegorene Getränke werden zur Ermittlung der steuerpflichtigen Litermenge in besonders
zu bestimmenden Gefäßen vermessen.
Sogenannte alkoholfreie Getränke unterliegen nicht der Biersteuer, auch wenn in ihnen
durch Nachgärung ein Alkoholgehalt bis einschließlich 1 v. H. nach Tralles entstanden ist.
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigbereitung verbunden
oder wird Essig aus Malz in besonders dazu bestimmten Anlagen bereitet, so ist die Bierstener auch
von dem gewonnenen Essig zu entrichten. Die Steuer für Essig unterliegt dem niederen Steuersatze.
Steuerfreier Haustrunk.
§ 3. Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes ist der zuständigen
Amtsstelle schriftlich zu erstatten und unterliegt deren Prüfung und Genehmigung. Die letztere kann
bis auf die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eventuell
der Antrag zu erneuern.
Die schriftlich zu erteilende Genehmigung ist sorgfältig aufzubewahren und den revidierenden
Beamten auf Verlangen vorzuzeigen.