Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 684 20 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Peimbeförderung von Hrivatangestellten 
und unterhaltlosen Weißen. 
Vom 5. Juni 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kol. Bl. S. 509) 
wird folgendes verordnet: 
§ 1. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre außerhalb des Schutzgebiets beheimateten weißen 
Angestellten, die nicht über ausreichende Barmittel verfügen, auf eigene Kosten nach Europa zu 
befördern und die Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Angestellten sowie für etwaige 
ärztliche Behandlung für die Zeit zwischen Endigung des Vertragsverhältnisses und Antritt der 
Heimreise zu tragen, wenn das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Entlassung bzw. 
Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet ist oder wenn der Angestellte durch Krankheit gezwungen 
ist, das Schutzgebiet zu verlassen. 
Diese Verpflichtung erlischt mit Ablauf von zwei Monaten nach Beendigung des Vertrags- 
verhältnisses oder mit dem Eintritt der Angestellten in den Dienst eines anderen Arbeitgebers. 
§* 2. Ein Weißer, welcher eine Anstellung im Schutzgebiet nicht erworben hat, darf das 
Schutzgebiet zum Zwecke der Einwanderung oder zu dauerndem Aufenthalt nur betreten, nachdem er 
einen Betrag von 350.& bei dem Führer des Schiffes, mit welchem er angekommen ist, oder beim 
Gouvernement hinterlegt hat, und wenn er außerdem den Besitz einer Barschaft von 500.7 nachweist. 
Ein Weißer, welcher ohne diese Bedingungen zu erfüllen das Schutzgebiet zum Zwecke der 
Einwanderung oder zu dauerndem Aufenthalt betritt, hat auf Aufforderung des Gouvernements das 
Schutzgebiet unverzüglich wieder zu verlassen. 
§ 3. Der Führer eines Schiffes hat den bei ihm hinterlegten Betrag vor Verlassen der 
Reede an das Gouvernement abzuführen. , 
Er ist dafür verantwortlich, daß kein weißer Fahrgast, der die im § 2 festgesetzten Be- 
dingungen nicht erfüllt, das Schutzgebiet zum Zwecke der Einwanderung oder zu dauerndem Auf- 
enthalte betritt. 
Geschieht dies dennoch oder gibt der Führer die bei ihm hinterlegte Summe ohne Ein- 
willigung des Gouvernements heraus, so hat er den Fahrgast auf Aufforderung des Gouvernements 
unverzüglich wieder an Bord zu nehmen. 
§ 4. WMeigert sich der Führer des Schiffes, dieser Aufforderung nachzukommen, oder hat 
er die Reede von Lome verlassen, bevor der Fahrgast sich auf das Schiff zurückbegeben hat, so geht 
seine Verpflichtung — unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche — auf den Führer eines jeden 
die Reede von Lome auf der Heimreise anlaufenden, derselben Reederei gehörenden Schiffes über. 
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen §§ 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 7J, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haftstrafe bis zu sechs Wochen tritt, bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die 
Verordnung, betreffend Heimbeförderung von Privatangestellten und unterhaltlosen Weißen, vom 
26. August 1907 (Amtsblatt S. 179) außer Kraft. 
Lome, den 5. Juni 1909. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
— — — — 
  
  
  
  
  
  
— — Personalien. — 
Gerichtsassessor Henning ist bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Swakopmund als 
Rechtsanwalt zugelassen worden. 
Die Zulassung des Rechtsanwalts von Gehren bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht von 
Keetmaushoop ist auf Antrag zurückgenommen worden.
	        
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