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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Nachdem Wir durch Verwilligung des getreuen Landtages in den Stand ge-
setzt worden sind, ungeachtet des dadurch zugleich bedingten oder bereis früher sta-
tutenmäßig Statt gefundenen Wegfalles verschiedener Intraden der Pensions-Anstalt
für die Witwen und Waisen der Schullehrer, abermals die Pensionen aus dieser
Anstalt zu erhöhen, so bestimmen Wir hiermit als
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen
der Schullehrer Folgendes:
J.
Zu §. 5 Satz b des Statuts.
Jedes Mitglied der Anstalt hat künftig
Zwei Thaler Zwanzig Silbergroschen
als jährlichen Beitrag zu zahlen.
II.
Anstatt §. 6 des Statuts.
Neben den Antrittsgeldern und Jahresbeiträgen der Mitglieder bestehen die
übrigen Einkünfte noch:
1) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt,
2) in den von Uns unter landständischer Zustimmung angewiesenen Zuschüssen
aus Staatsmitteln,
3) in dem Ertrage der Schul-Vakanzen und
4) in den wegen Anstellung provisorischer Lehrer vacanten Besoldungstheilen
(s. Gesetz vom 14. Mai 1862 S. 6).
III.
Zu §. 9 des Statuts.
Die Höhe der jährlichen Pension wird bis auf Weiteres
1) für die am Schlusse des Jahres 1862 bereits vorhandenen Pensions-Be-
rechtigten auf
Zwei und dreißig Thaler,