fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛtc. 
Nachdem Wir durch Verwilligung des getreuen Landtages in den Stand ge- 
setzt worden sind, ungeachtet des dadurch zugleich bedingten oder bereis früher sta- 
tutenmäßig Statt gefundenen Wegfalles verschiedener Intraden der Pensions-Anstalt 
für die Witwen und Waisen der Schullehrer, abermals die Pensionen aus dieser 
Anstalt zu erhöhen, so bestimmen Wir hiermit als 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen 
der Schullehrer Folgendes: 
J. 
Zu §. 5 Satz b des Statuts. 
Jedes Mitglied der Anstalt hat künftig 
Zwei Thaler Zwanzig Silbergroschen 
als jährlichen Beitrag zu zahlen. 
II. 
Anstatt §. 6 des Statuts. 
Neben den Antrittsgeldern und Jahresbeiträgen der Mitglieder bestehen die 
übrigen Einkünfte noch: 
1) in den Zinsen des Kapital-Vermögens der Anstalt, 
2) in den von Uns unter landständischer Zustimmung angewiesenen Zuschüssen 
aus Staatsmitteln, 
3) in dem Ertrage der Schul-Vakanzen und 
4) in den wegen Anstellung provisorischer Lehrer vacanten Besoldungstheilen 
(s. Gesetz vom 14. Mai 1862 S. 6). 
III. 
Zu §. 9 des Statuts. 
Die Höhe der jährlichen Pension wird bis auf Weiteres 
1) für die am Schlusse des Jahres 1862 bereits vorhandenen Pensions-Be- 
rechtigten auf 
Zwei und dreißig Thaler,
	        
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