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und der §§ 2 und 1 der Verordnungen des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler
Verbände in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. und 25. Februar 1909 (Kolonialblatt Seite 152 und
243) wird hiermit verordnet, was folgt:
Schaffung kommunaler Verbände.
§ 1. Die Verordnungen des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände
in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. und 25. Februar 1909 werden für die Wohnplätze Windhuk,
Klein-Windhuk, Swakopmund, Karibib, Omaruru und Okahandja mit sofortiger Wirkung in
Kraft gesetzt.
Einführung der Gemeindeordnung.
§ 2. Die Gemeinde-Selbstverwaltung tritt für die kommunalen Verbände Windhuk, Klein-
Windhuk, Swakopmund, Karibib, Omaruru und Okahandja mit der Maßgabe in Kraft, daß die auf
die Vorbereitung der Einführung sich beziehenden Vorschriften sofort, die gesamten Vorschriften in
Teil I A der Verordnung vom 1. September 1909 ab gelten.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teile 1 B und II der Verordnung wird noch
bestimmt werden.
Gemeindebezirke.
§& 3. Die Gemeindebezirke der in § 1 genannten Ortschaften umfassen in ihrer räumlichen
Ausdehnung das Gebiet, welches die auf den Amtern der in § 2 genannten Ortschaften ausliegenden
Pläne als Weichbild der betreffenden Gemeinde ausweisen.
Zusammensetzung des Gemeinderates.
§ 4. Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder beträgt je acht für die Gemeinden Windhufk,
Swakopmund,
je sechs für die Gemeinden Karibib, Okahandja, Omaruru und
vier für die Gemeinde Klein-Windhuk.
§* 5. Wählen die Gemeinderatsmitglieder den Gemeindevorsteher aus ihrer Mitte, so tritt
in die frei werdende Stelle der zuständige Ersatzmann ein.
§ 6. Berechtigt und verpflichtet, je einen Vertreter in den Gemeinderat zu wählen, sind
in den einzelnen Gemeinden die nachfolgenden berufsständischen Gruppen:
Es wählen in Windhuk:
a) die Kaufleute,
b) die Handwerker und Gewerbetreibenden,
c) die Farmer und Siedler,
d) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen
Betrieben;
in Swakopmund:
a) die Kaufleute,
b) die Gewerbetreibenden,
c) die Handwerker,
d) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen
Betrieben;
in Karibib:
a) die Kaufleute und Gewerbetreibenden,
b) die Beamten und Angehörigen der freien Berufe,
Tc) die Angestellten in öffentlichen Betrieben;
in Okahandja und Omaruru:
a) die Kaufleute und Gewerbetreibenden,
b) die Farmer und Siedler,
c) die Beamten, die Angehörigen der freien Berufe und die Angestellten in öffentlichen
Betrieben;
in Klein-Windhufk:
a) die Farmer und Siedler,
b) die Handels= und Gewerbetreibenden, die Beamten und Angestellten in öffentlichen
Betrieben.
Unter „Angehörigen der freien Berufe“ im Sinne dieser Vorschrift sind die Arzte, Rechts-
anwälte, Geistlichen und Missionare zu verstehen.