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Verfügung des GCouverneurs von Kkamerun, betr. Errichtung der Dienststelle eines
Eisenbahnkommissars in Duala für den Bau und Betrieb der Nordbahn und der
« Mittellandbahn.
Vom 29. Mai 1909.
Auf Grund der gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Ver-
waltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) vom Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) erteilten Ermächtigung
verfüge ich hiermit, was folgt:
§ 1. Der Eisenbahnkommissar für den Bau und Betrieb der Nordbahn und der Mittel-
landbahn hat seinen Dienstwohnsitz in Duala.
Er ist dem Gouverneur oder dessen Stellvertreter unmittelbar unterstellt.
Er ist der Dienstvorgesetzte der ihm zugeteilten Beamten, die er gemäß § 80 des Reichs-
beamtengesetzes disziplinarisch mit Warnung und Verweis bestrafen kann.
§ 2. Die Rechte und Pflichten des Eisenbahnkommissars bestimmen sich nach der Bau-
und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft (Kol. Ges. Bd. 10 S. 163), nach dem
mit der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag über den
Bau einer Eisenbahn von Duala nach Edea und nach den über Bau und Betrieb der Mittelland-
bahn noch abzuschließenden Verträgen.
§ 3. Der Eisenbahnkommissar ist zur Erteilung der für den Bau der Nordbahn und der
Mittellandbahn erforderlich werdenden polizeilichen Genehmigungen zuständig.
Soweit es sich um Genehmigungen allgemein landespolizeilicher Natur handelt, hat er sich
des Einverständnisses der beteiligten örtlichen Gouvernementsorgane zu vergewissern. Läßt sich dieses
Einverständnis nicht erzielen, so hat er die Entscheidung des Gouverneurs einzuholen.
§ 4. Der Eisenbahnkommissar bestimmt im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen
Verwaltungsbehörden, den Bauleitenden der Baufirmen und den Vertretern der nicht fiskalischen
Bauherren die für den Bahnbau benötigten Grundstücke. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so
hat er die Entscheidung des Gouvernements einzuholen.
Soweit es sich um Grundstücke handelt, die nicht dem Schutzgebietsfiskus gehören oder an
denen Rechte Dritter bestehen, haben die zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörden das Weitere
wegen Erwerbs dieser Grundstücke für den Bahnbau auf Antrag des Eisenbahnkommissars zu
veranlassen.
§ 5. Der Eisenbahnkommissar ist befugt, im Rahmen der ihm zur selbständigen Bewirt-
schaftung überwiesenen Mittel und ihrer Zweckbestimmung Ausgaben zu leisten und auf die Bezirks-
kassen an zuweisen. '
Die Rechnungs- und Wirtschaftsführung hat der Eisenbahnkommissar nach den allgemeinen
Verwaltungsvorschriften abzuwickeln, soweit dafür keine besonderen Vorschriften ergehen.
§ 6. Die Dienststelle des Eisenbahnkommissars wird am 1. Juni 1909 errichtet. Mit dem
gleichen Tage wird das in Duala bestehende Eisenbahnamt aufgehoben.
Buea, den 29. Mai 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hansen.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verhütung und Bekämpfung
anstechender gemeingefährlicher Krangheiten.
Vom 29. Mai 1909.
Auf Grund des F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509)
wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1. Jede Erkrankung an ansteckenden gemeingefährlichen Krankheiten ist der für den
Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde unver-
züglich anzuzeigen.