Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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jede Art von Arbeit, die zur Verhütung von Unglücksfällen, Gefahren usw., kurz von 
Schickungen durch höhere Gewalt und zur Beseitigung der Folgen von Ereignissen dienen, die durch 
höhere Gewalt veranlaßt worden sind. 
Es ist nicht erforderlich, die Vornahme solcher Arbeiten bei der Behörde zur Anzeige 
zu bringen. 
Ferner kann in einzelnen Fällen, die in der vorstehenden Aufzählung nicht enthalten sind, 
bei nachgewiesenem Bedürfnis auf vorherige Anfrage die Erlaubnis zur Vornahme von Arbeiten 
am Sonntag erteilt werden. 
Die Erteilung erfolgt seitens der Verwaltungsbehörden. 
§ 20. An Land muß jedem Arbeiter hinreichende Nahrung gewährt werden. Als solche 
werden erachtet bei einem Pflanzungsarbeiter von etwa 60 kg Körpergewicht die in § 5 aufgeführten 
Mengen von Nahrungsmitteln; je nach der körperlichen Entwicklung ist entsprechend mehr zu gewähren. 
Dem Arbeiter ist außerdem zu verabreichen: eine Schlafdecke, ein Eßnapf, wöchentlich 
wenigstens 18 g Tabak, eine Tonpfeife, 25 g harte Seife und monatlich ein Lendentuch. Diese 
Reichungen können auf den Lohn angerechnet werden. 
Für die Befolgung dieser Vorschriften ist neben dem Unternehmer oder Vorsteher einer 
Pflanzung auch das mit der Obsorge oder Beaufsichtigung der Arbeiter betraute weiße Personal 
verantwortlich. 
§ 21. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses müssen die Arbeiter frei in ihre Heimat 
zurückbefördert werden; sie haben jedoch nicht das Recht, die rechtzeitige Heimbeförderung zurück- 
zuweisen. 
§ 22. Für die Prüfung und Bescheidung der Anwerbepapiere, die Musterung der ge- 
worbenen Arbeiter und die Besichtigung und Vermessung der Schiffe sowie für die Eintragung in 
die Kontrollisten ist von dem Anwerbenden eine einmalige Gebühr von 5./4 auf jeden augeworbenen 
Arbeiter zu entrichten. « 
Falls die Anwerbung über Land erfolgt und die Vertragsdauer ein Jahr und weniger 
Zeit umfaßt, beträgt die Gebühr 1 7/4. 
Bei Vertragsverlängerung werden dieselben Gebühren entsprechend erhoben. 
Für die Ausfertigung der Anwerbeerlaubnis sowie für jede sonst nach dieser Verordnung 
erforderliche Entscheidung, Bescheinigung oder Erlaubnis einer Behörde des Schutzgebietes kommt eine 
Gebühr von 3 .“ zur Erhebung. 
8§ 23. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 „¼ bestraft. 
§ 24. Als Verwaltungsbehörde (Behörde im Sinne dieser Verordnung) gelten die Bezirks- 
ämter und Stationen innerhalb ihrer Bezirke. 
  
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Es wird dem Arbeitgeber die Erlaubnis erteilt, die in 
  
(Ort, Datum.) 
  
  
  
  
  
vorstehender Liste Spalte 3 auf- 
 
	        
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