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8 25. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung, betreffend die Ausführung und Anwerbung
von Eingeborenen als Arbeiter im Schutzgebiete von Deutsch-Neuguinea, ausschließlich des Insel-
gebietes der Karolinen, Palau und Marianen, vom 31. Juli 1901 sowie die Ausführungs-
bestimmungen zu dieser Verordnung vom 10. Dezember 1901, ferner die Bekanntmachung vom
2. Juli 1903, die Ergänzungsbestimmungen zu den Ausführungsbestimmungen vom 10. Dezember 1901,
vom 24. November 1904, vom 15. Oktober 1906, vom 4. Mai 1907, der Runderlaß, betreffend
Arbeiterlöhnung, vom 14. Oktober 1905, die Verordnung, betreffend die Anwerbung und Ausführung
von Eingeborenen der Ostkarolinen, vom 12. September 1906, die Verordnung, betreffend die An-
werbung und Ausführung von Eingeborenen in den Westkarolinen, vom 2. Juli 1903, die Ver-
ordnung des Kommissars der Marschall-Inseln, betreffend das Überführen von Eingeborenen nach
außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Plätzen, vom 1. September 1893, die Verordnung des Landes-
hauptmanns der Marschall-Inseln, betreffend die Anwerbung und die Einfuhr farbiger Arbeiter,
vom 27. April 1902 nebst Ergänzungsverordnung hierzu vom 28. Januar 1907, die Verordnung
des Bezirksamtmanns zu Friedrich-Wilhelmshafen, betreffend Anwerbung im Bezirk Kaiser-Wilhelmsland,
vom 4. Oktober 1904.
Herbertshöhe, den 4. März 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Vier Knlagen zur Krbeiter-Knwerbeverordnung.
Anlage 1.
Zwischen
als Arbeitgeber, vertreten duheeeeeee , ,
als Anwerber, und den unterzeichneten Eingeborenen als Arbeitnehmern wird heute folgender
Arbeitsvertrag
geschlossen. ·
DieunterzeichnetenEingeborenenverpflichtensichhiermitaufdieDauervon..................... Jahren
(Monaten) zum Dienst bei dem oben genannten Arbeitgeber unter den in Geltung befindlichen
allgemeinen ihnen bekannt gegebenen Bedingungen (§§ 18 bis 21 der Verordnung).
Der Lohn betrüäüt /4 monatlich in bar (Handelswaren).
Anlage 2.
Schiffe Kapitãn
angeworbenen farbigen Arbeiter.
Heimatsort des Arbeiters bzw.
Ort der Anwerbung
— —ffl„— — — — — —— — — – — ——
Des Arbeitgebers,
für dessen Dienste der Bemerkungen
Name Arbeiter geworben ist J
—. (FJ. B. betreffend Todesfälle,
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des Dorfes der Bai des Landes « Entweichungen usw.)
und — oder oder Name Wohnort
Distriktgs der Küste der Insel
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geführten Personen nach den von ihm gewählten Arbeitsorten als Arbeiter wegzuführen.